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iFamZ 2, März 2009, Seite 112

Pflichtteilsbemessungsgrundlage und gesetzliche Zinsen bei Nachlass- und Schenkungspflichtteil

iFamZ 2009/92

§§ 784 f ABGB

Kosten, die mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (nunmehr gem § 810 ABGB idF BGBl I 2004/58: Benützung und Verwaltung des Nachlasses) zusammenhängen, zählen zu den Passiven der Verlassenschaft und vermindern die Pflichtteilsbemessungsgrundlage. Dazu gehören die Kosten des Verlassenschaftskurators sowie jene Kosten, die der Verlassenschaft in einem Prozess auferlegt wurden, mit dem sie durch Anfechtung eines zu Lebzeiten des Erblassers geschlossenen Vertrags eine Vermehrung des Nachlassvermögens anstrebte. Derartige Prozesskostenverpflichtungen der Verlassenschaft sind als Erbgangsschulden in die Passiva des Nachlasses einzubeziehen (Welser in Rummel, ABGB3, § 784 Rz 7; ders, Prozesskosten und Erbenhaftung, JBl 1993, 573 [573 f]; Eccher in Schwimann, ABGB3, § 784 Rz 9, § 801 Rz 2).

Bei Geltendmachung des Nachlasspflichtteils beginnt der Lauf der gesetzlichen Zinsen mit dem Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung; dies ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Wird hingegen der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten geltend gemacht, stehen gesetzliche Zinsen ab Geltendmachung des bezifferten Klagebegehrens zu (

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