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VwGH 04.06.1986, 84/13/0290

VwGH 04.06.1986, 84/13/0290

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Mußte ein Steuerpflichtiger mit dem Zufließen von Einkünften erkennen, daß die zu erwartende Abgabenvorschreibung die Vorauszahlungen übersteigen wird, trifft ihm die Verpflichtung, für die Erfüllung der vorhersehbaren Abgabenschulden zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen. Unterläßt er eine solche Vorsorge oder verwendet er den für die Nachzahlung bereitgestellten Betrag anderweits, ohne auf anzuerkennende berechtigte Interessen verweisen zu können, dann kann - sofern eine wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis konkret nicht vorliegt - eine erhebliche Härte, die mit sofortigen oder sofortigen vollen Entrichtung der Abgabe verbunden wäre, nicht erkannt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130290.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-61331