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VwGH 27.05.1987, 84/13/0265

VwGH 27.05.1987, 84/13/0265

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Der Begriff "Betriebseinnahmen" hat grundsätzlich bei allen Gewinnermittlungsarten denselben Inhalt. Er umfaßt sämtliche Einnahmen, die der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind. Dazu gehört auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, gleichgültig, ob sie vom Steuerpflichtigen als Betriebsausgabe

an das Finanzamt abzuführen ist oder nicht (hier: Bruttoeinnahmen als Berechnungsgrundlage für pauschale Betriebsausgaben bei nichtbuchführungspflichtigen Forstwirten).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130265.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-61318