VwGH 27.05.1987, 84/13/0265
VwGH 27.05.1987, 84/13/0265
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Begriff "Betriebseinnahmen" hat grundsätzlich bei allen Gewinnermittlungsarten denselben Inhalt. Er umfaßt sämtliche Einnahmen, die der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind. Dazu gehört auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, gleichgültig, ob sie vom Steuerpflichtigen als Betriebsausgabe an das Finanzamt abzuführen ist oder nicht (hier: Bruttoeinnahmen als Berechnungsgrundlage für pauschale Betriebsausgaben bei nichtbuchführungspflichtigen Forstwirten). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1984130265.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-61318