VwGH 11.02.1987, 84/13/0245
VwGH 11.02.1987, 84/13/0245
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BAO §303 Abs1 litc; |
RS 1 | Ein Wiederaufnahmsgrund liegt nicht schon vor, wenn eine Frage, die in verschiedenen Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist, als solche - also als Vorfrage - unterschiedlich beurteilt wird, sondern nur dann, wenn die für die betreffende Frage als Hauptfrage zuständige Behörde eine abweichende Entscheidung trifft und die Abgabenbehörde an diese Entscheidung gebunden ist. |
Norm | BAO §303 Abs1 litc; |
RS 2 | Selbst wenn man unterstellen wollte, durch ersatzlose Aufhebung eines Haftungsbescheides (Haftung für Umsatzsteuerschulden einer OHG) sei die Gesellschafterstellung des zur Haftung Herangezogenen verneint worden, wäre dadurch nur eine Vorfragenentscheidung und keine für die Gewinnfeststellungsbescheide bindende Hauptfragenentscheidung getroffen worden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5987 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1984130245.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-61308