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VwGH 11.02.1987, 84/13/0245

VwGH 11.02.1987, 84/13/0245

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ein Wiederaufnahmsgrund liegt nicht schon vor, wenn eine Frage, die in verschiedenen Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist, als solche - also als Vorfrage - unterschiedlich beurteilt wird, sondern nur dann, wenn die für die betreffende Frage als Hauptfrage zuständige Behörde eine abweichende Entscheidung trifft und die Abgabenbehörde an diese Entscheidung gebunden ist.
Norm
RS 2
Selbst wenn man unterstellen wollte, durch ersatzlose Aufhebung eines Haftungsbescheides (Haftung für Umsatzsteuerschulden einer OHG) sei die Gesellschafterstellung des zur Haftung Herangezogenen verneint worden, wäre dadurch nur eine Vorfragenentscheidung und keine für die Gewinnfeststellungsbescheide bindende Hauptfragenentscheidung getroffen worden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5987 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130245.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-61308