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VwGH 25.01.1989, 84/13/0150

VwGH 25.01.1989, 84/13/0150

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §2 Abs2;
RS 1
Nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, kommen als Einkunftsquelle in Betracht und sind mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit (Betrieb) objektiv gesehen die Möglichkeit Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Bei der Beurteilung des jeweiligen Falles muß in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Hinweis auf E , 85/14/0125).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0149 E RS 1
Norm
EStG 1972 §2 Abs2;
RS 2
Ausführungen zum Begriff der Liebhaberei im Zusammenhang mit der Aufzucht von Rennpferden und der Führung eines Pferdestalls (Hinweis auf E , 866/66).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1984130150.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-61279