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VwGH 26.09.1984, 84/13/0125

VwGH 26.09.1984, 84/13/0125

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §33 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §33 Abs3 lita idF 1975/335;
RS 1
Die Verletzung einer der im § 33 Abs 1 FinStrG genannten Pflichten hat nur die Bedeutung eines Mittels zur Abgabenverkürzung, in der Regel wird jedoch eine derartige Pflichtverletzung zugleich Tathandlung der Abgabenhinterziehung sein (Hinweis E , 433/70, sowie die bei Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafrecht unter E 13 zu § 33 angeführte ständige Judikatur des OGH).
Norm
FinStrG §8 Abs1 idF 1975/335;
RS 2
Ausführungen über das Vorliegen des Vorsatzes gemäß § 8 Abs 1 FinStrG.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0105 E RS 3
Norm
BAO §207;
RS 3
Behandelt Beweisfragen in bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Abgabenhinterziehung im Bewerdefall.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2253/64 E RS 1
Normen
FinStrG §33 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §33 Abs3 lita idF 1975/335;
RS 4
Eine Verkürzung einer Steuereinnahme liegt nicht nur dann vor, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf nach dem Gesetz Anspruch hatte (Hinweis E , 1476/65, VwSlg 3542 F/1966).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984130125.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-61274