VwGH 19.11.1986, 84/11/0238
VwGH 19.11.1986, 84/11/0238
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen zu den Ansprüchen eines Angestellten auf Kündigungsentschädigung, der aus einem Arbeitsverhältnis, das keinen gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterliegt und gemäß § 25 Abs 1 KO vorzeitig austritt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/11/0067 E VwSlg 12271 A/1986 RS 1 |
Norm | InvEG 1969 §8 Abs2; |
RS 2 | Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Invalidenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt. Demnach muss grundsätzlich (sofern nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs 2 zweiter Satz InvEinstG vorliegen) vor der privatrechtlichen Willenserklärung der Kündigung des Invaliden zusätzlich ein öffentlich-rechtlicher Verwaltungsakt, die bescheidmäßige Zustimmung, vorliegen, um die Kündigung rechtsgültig zu machen. Eine vor Rechtskraft dieses rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes (Hinweis auf E vom , 84/09/0088) ausgesprochene Kündigung ist (wiederum, sofern nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs 2 zweiter Satz leg cit vorliegen) rechtsunwirksam. (Hinweis auf E vom , 86/09/0009) |
Norm | InvEG 1969 §8 Abs2 Satz2; |
RS 3 | Ein besonderer Ausnahmefall gemäß § 8 Abs 2 zweiter Satz InvEG, der zur nachträglichen Zustimmung des Invalidenausschusses zur Kündigung berechtigt, setzt voraus, dass besonders außergewöhnliche Umstände objektiverweise den Dienstgeber davon abhalten, den Grundsatz einzuhalten, die verwaltungsbehördliche Zustimmung VOR der Kündigung einzuholen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/09/0009 E VwSlg 12149 A/1986 RS 1 |
Norm | InvEG 1969 §8 Abs2 idF 1979/111; |
RS 4 | Ein "besonderer Ausnahmefall" ist dann gegeben, wenn eine "verhältnismäßig große Betriebseinschränkung" erforderlich gewesen ist und der Dienstgeber nicht wissen konnte, dass der betroffene Dienstnehmer zu den begünstigten Invaliden gezählt hat. (Hinweis auf E v. , 2141/53, VwSlg 3442 A/1954) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/09/0194 E RS 4 |
Normen | InvEG 1969 §8 Abs2; InvEG 1969 §8 Abs3; |
RS 5 | Der Zweck des InvalideneinstellungsG ist einerseits darin gelegen, die Nachteile der Invaliden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen. Andererseits bezweckt es aber nicht, die zu schützenden Invaliden praktisch unkündbar zu machen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/09/0088 E VwSlg 11511 A/1984 RS 3 |
Normen | InvEG 1969 §8 Abs2; InvEG 1969 §8 Abs3; |
RS 6 | Da das InvalideneinstellungsG in Arbeitsverhältnisse zum Nachteil des Dienstgebers eingreift, um dadurch dem Invaliden Schutz zu gewähren, wird die Behörde ihr Ermessen in Fällen dieser Art fehlerfrei ausüben, wenn sie die schutzwürdigen Interessen des Invaliden gegen die vom Gesetz berührten Interessen des Dienstgebers abwägt. Welchem Interesse sie hiebei das größere Gewicht gibt, liegt ausschließlich in ihrem Ermessen. Nicht iS des Gesetzes läge die Erteilung zur Zustimmung einer Kündigung eines Invaliden, wenn diese nur den Zweck gehabt hätte, diesen trotz grundsätzlicher Eignung zur Dienstleistung wegen seiner Invalidität zu benachteiligen bzw. aus dem Betriebe zu entfernen. (Hinweis auf E vom , 3402/53) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/09/0088 E VwSlg 11511 A/1984 RS 2 |
Normen | InvEG 1969 §1 Abs2; InvEG 1969 §8; KO §25 Abs1; |
RS 7 | Dem aus einem Verschulden des Arbeitgebers (Masseverwalters) vorzeitig austretenden Invaliden, der den Kündigungsschutz des § 8 Invalideneinstellungsgesetz genießt, gebührt grundsätzlich nur Kündigungsentschädigung für den Zeitraum, der bei einem nicht diesem Kündigungsschutz unterliegenden Arbeitnehmer in Betracht käme. Eine weiter gehende Entschädigung gebührt nur dann, wenn der Arbeitgeber (Masseverwalter) den vorzeitigen Austritt nicht nur verschuldet, sondern in der Absicht, den geschützten Arbeitnehmer "hinauszuekeln", provoziert hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12303 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984110238.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-61206