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VwGH 03.12.1984, 84/10/0184

VwGH 03.12.1984, 84/10/0184

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
WeinG 1961 §37 Abs6;
WeinG 1961 §51 Abs2 litj;
RS 1
Die Unterlassung der umgehenden Übermittlung des Einfuhrzeugnisses an den örtlich zuständigen Bundeskellereiinspektor ist nicht als Verwaltungsübertretung strafbar.
Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
WeinG 1961 §51 Abs3 lita;
RS 2
Die Anführung der dem Gesetzeswortlaut synonymen Worte "zum Verkauf feilgehalten" stellt nicht die vom § 44 a lit a VStG 1950 geforderte Bezeichnung der Tat dar.
Norm
VStG §1 Abs1;
RS 3
Als Verwaltungsübertretung kann nur eine Tat bestraft werden, wenn in einem Gesetz Gebote und Verbote aufgestellt sind und überdies bestimmt ist, daß ein Zuwiderhandeln gegen ein solches Gebot oder Verbot als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1763/68 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Hnatek, Dr. Stoll und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des MM in N, vertreten durch DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwalt in Leoben, Parkstraße 3/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 8 - 62 Mu 3/2 - 1984, betreffend Übertretungen des Weingesetzes 1981, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Leoben richtete am an den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Schuldspruch wie folgt lautete:

"Der Beschuldigte MM, geb. XXX, N, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. Manfred Erschen, 8700 Leoben, Parkstraße 3/1, hat als Verantwortlicher der Fa. H-Ges.m.b.H., Import-Großhandel - Diskontmärkte, Zentrallager N, am ausländischen Wein der Sorte 'Retsinal' der Fa. S, Athenes, Griechenland, bezogen und in seinem Zolleigenlager eingelagert. Seither verzollt er in monatlichen Teilmengen, zuletzt am , Teilmengen dieses Weines und verbrachte sie ins Zollinland.

Gemäß § 37 (6) Weingesetz 1961 i. d. g. F. hat der für den eingeführten Wein Verfügungsberechtigte eine Ausfertigung des Einfuhrerzeugnisses oder eine Kopie desselben dem örtlich zuständigen Bundeskellereiinspektor umgehend zuzusenden. Dies hat der Beschuldigte bis unterlassen.

Anläßlich einer Amtsnachschau des Bundeskellereiinspektors am in der Filiale in T, wurde festgestellt, daß dort zwei Zweiliterflaschen Rotwein zum Verkauf feilgehalten wurden, obwohl an diesen Flaschen weder auf einem Etikett noch am Korkbrand Name und Anschrift des Abgebers, Abfüllers oder Erzeugers angebracht waren. Beide Weinflaschen waren lediglich auf einem Preiszettel als 'Kalterersee' bezeichnet. Der Beschuldigte hat damit gegen die Bestimmungen des § 21 (4) Weingesetz 1961 i. d. g. F. verstoßen.

Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1.) § 51 (2) j, Weingesetz 1961 i. d. g. F., BGBl. Nr. 391/1981 i. V. m. § 37

(6) leg. cit. 2.) § 51 (3)a i. V. m. § 21 (4) leg. cit. begangen."

Über den Beschwerdeführer wurden zwei Geldstrafen (S 3.000,-- und S 1.000,--) verhängt und insoweit Ersatzarreststrafen (5 und 2 Tage) festgesetzt.

Der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Steiermark (belangte Behörde) mit Bescheid vom keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses vom :

Gemäß § 51 Abs. 2 lit. j Weingesetz 1961 (im folgenden: WeinG) begeht (sofern die Tat nicht nach dem Lebensmittelgesetz 1975 oder anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt) eine Verwaltungsübertretung und ist mit der dort näher bezeichneten Strafe zu belegen, wer Wein entgegen den Bestimmungen des § 37 einführt.

Nach § 37 Abs. 1 WeinG darf Wein (unbeschadet einer nach anderen Gesetzen allenfalls notwendigen Bewilligung) über die Grenze des österreichischen Zollgebietes zum freien Verkehr nur eingeführt werden, wenn a) seine Einfuhrtätigkeit durch ein Zeugnis einer staatlichen Weinuntersuchungsanstalt des Ursprungsstaates (Abs. 3) nachgewiesen wird (Einfuhrzeugnis) oder

b) mangels eines solchen Zeugnisses die Einfuhr vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bewilligt worden ist. (Der erwähnte Abs. 3 des § 37 WeinG regelt u.a. die Anerkennung von Anstalten des Auslandes, die befugt sind, Zeugnisse gemäß Abs. 1 auszustellen, durch entsprechende Kundmachungen des Bundesministeriums für Land- und Fortwirtschaft.)

Gemäß § 37 Abs. 6 leg. cit. ist das Einfuhrzeugnis oder die Bewilligung dem Zollamt bei der Abfertigung von Wein zum freien

Verkehr oder bei der Zollabrechnung vorzulegen ... Der nach dem

Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, Verfügungsberechtigte hat eine Ausfertigung des Einfuhrerzeugnisses dem örtlich zuständigen Bundeskellereiinspektor umgehend zu übermitteln. Dieser Verpflichtung ist auch durch Übermittlung einer Kopie dieses Zeugnisses entsprochen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 1 VStG 1950 (vgl. etwa das bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, auf Seite 355 zitierte Erkenntnis vom , Zl. 1763/68) kann als Verwaltungsübertretung nur eine Tat bestraft werden, wenn in einem Gesetz Gebote oder Verbote aufgestellt sind und überdies bestimmt ist, daß ein Zuwiderhandeln gegen ein solches Gebot oder Verbot als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

Die zitierte Bestimmung des § 51 Abs. 2 lit. j WeinG stellt allerdings darauf ab, daß Wein entgegen den Bestimmungen des § 37 "eingeführt" wird. Die umgehende Übermittlung einer Ausfertigung bzw. Kopie des erwähnten Einfuhrzeugnisses an den zuständigen Bundeskellereiinspektor kann aber durchaus noch zu einem Zeitpunkt rechtzeitig erfolgen, in dem die Einfuhr des Weines etwa durch Ausfolgung durch das Zollamt bei der Abfertigung zum freien Verkehr (vgl. § 46 Abs. 4 lit. a ZollG 1955) bereits abgeschlossen ist (arg.: "umgehend"). Da eine andere Vorschrift, welche die Unterlassung der in Rede stehenden Übermittlung des Einfuhrzeugnisses an den Bundeskellereiinspektor zur Verwaltungsübertretung erklären würde, fehlt, ist der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend der Ansicht, daß eine derartige Unterlassung nach der geltenden Rechtslage nicht als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Der angefochtene Bescheid ist daher, soweit er das Straferkenntnis vom zu Punkt 1.) bestätigte, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses vom :

Gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind. Dies gilt, soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, insbesondere auch hinsichtlich dieser Merkmale (vgl. das dieselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffende hg. Erkenntnis vom , Zlen. 84/10/0030, 0040, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Spruch des (zu Punkt 2.) im Instanzenzug aufrecht erhaltenen Straferkenntnisses vom läßt allerdings nicht erkennen, weshalb den Beschwerdeführer eine Verantwortung für die dort bezeichnete Vorschriftswidrigkeit treffen sollte. Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Eine weitere - inhaltliche - Rechtswidrigkeit ergibt sich aus folgendem: Gemäß § 51 Abs. 3 lit. a WeinG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Wein oder weinähnliches Getränk, dessen Bezeichnung nicht den näher zitierten Bestimmungen (darunter auch § 21) entspricht, zum Verkauf bereit hält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt.

Die Bestimmung des § 44 a lit. a VStG 1950 erfordert auch, daß die Behörde im Spruch des Bescheides jenes Verhalten vollständig - jedoch mit der gebotenen Kürze - zu bezeichnen hat, durch welches die Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden. Diese Bezeichnung der Tat fehlt im vorliegenden Fall hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "zum Verkauf bereit hält". Die Anführung der dem Gesetzeswortlaut synonymen Worte "zum Verkauf feilgehalten", stellt nicht die vom § 44 a lit. a VStG 1950 geforderte Bezeichnung der Tat dar. Die belangte Behörde hat es daher verabsäumt, anzuführen, durch welches Verhalten der Beschwerdeführer den Wein zum Verkauf bereit gehalten habe (vgl. in diesem Sinne Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/10/0076).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, ohne daß es einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bedurfte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Umsatzsteuer für den Schriftsatzaufwand war im Hinblick auf dessen Pauschalierung abzuweisen. Stempelgebührenersatz war nur im erforderlichen Aufwand zuzuerkennen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VStG §1 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
WeinG 1961 §37 Abs6;
WeinG 1961 §51 Abs2 litj;
WeinG 1961 §51 Abs3 lita;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100184.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-61191