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Aufrechterhalten der Rsp, wonach nur nach dem HeimAufG, nicht aber nach dem UbG dem Abteilungsleiter bzw Leiter der Einrichtung nach Aufhebung der strittigen Maßnahme und Ablauf der Zulässigkeitsfrist ein Rekursrecht zusteht
iFamZ 2009/78
§ 33 Abs 3 UbG, § 11 Abs 1 HeimAufG
1. Sachverhalt
Am Schluss der mündlichen Verhandlung vom verkündete das Erstgericht den Beschluss, dass die Beschränkung des Patienten im Netzbett von 27. 12. bis nicht zulässig gewesen sei. Der Abteilungsleiter erklärte in der Verhandlung, gegen den Beschluss Rekurs zu erheben.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Abteilungsleiters zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, in der Rsp des OGH werde in Verfahren nach dem UbG ein Rechtsschutzinteresse des Abteilungsleiters an der sachlichen Klärung der Zulässigkeit der Unterbringung regelmäßig verneint, wenn die freiheitsbeschränkende Maßnahme bereits wieder aufgehoben sei. In Verfahren nach dem HeimAufG habe der OGH zuletzt allerdings das Rechtsschutzinteresse des Leiters der Einrichtung an der Bekämpfung solcher erstinstanzlicher Entscheidungen mehrfach bejaht. Zwar rechtfertige der Umstand, dass dem Leiter der Einrichtung in § 11 Abs 1 HeimAufG, nicht aber dem Abteilungsleiter in § 33 Abs 3 UbG ein Antragsrecht zugestanden werde, auch eine differenzierende Betrachtung der Rechtsmittellegitimation. Im Hinblick auf die „dargelegte Judikaturdivergenz“ sei aber der ord...