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VwGH 10.09.1984, 84/10/0002

VwGH 10.09.1984, 84/10/0002

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Hat die belangte Behörde die Akten nur teilweise vorgelegt, dann kann, insoweit die Akten fehlen, auf Grund der Beschwerdebehauptungen entschieden werden, wenn die Behörde vorher auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. (hier: Hinweis erfolgte gleichzeitig mit Beschluß über die Einleitung des Vorverfahrens)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1941/71 E VwSlg 8148 A/1972 RS 2
Norm
RS 2
Entscheidet der VwGH gemäß § 38 Abs 2 VwGG 1952 auf Grund der Behauptungen des Bfrs, so hat er deren Richtigkeit zu prüfen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0371/64 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-61176