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VwGH 25.09.1985, 84/09/0035

VwGH 25.09.1985, 84/09/0035

Rechtssätze


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Norm
InvEG 1969 §14;
RS 1
Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Invaliden hat den "Nachweis" durch einen rechtskräftigen Bescheid zur Voraussetzung.
Normen
AVG §56;
InvEG 1969 §14 Abs2;
RS 2
Die im Bescheid nach § 14 Abs 2 InvEG ausgesprochene, dem vorletzten Satz des § 14 Abs 2 InvEG entsprechende Rückwirkung der Feststellung der Invalidität bedeutet, dass die Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes auch auf eine vor dem Zeitpunkt der Verbindlichkeit dieses Bescheides ausgesprochene Kündigung des begünstigten Invaliden anzuwenden sind, vorausgesetzt, dass es sich um ein im Zeitpunkt des Eintrittes der Verbindlichkeit des Bescheides noch bestehendes Dienstverhältnis des begünstigten Invaliden handelt.
Normen
InvEG 1969 §14 Abs2;
InvEG 1969 §8 Abs1;
RS 3
Das unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist vom Dienstgeber gekündigte Dienstverhältnis endet dann, wenn der Feststellungsbescheid nach § 14 Abs 2 InvEG innerhalb (rechnerisch gesehen) der vierwöchigen Kündigungsfrist des § 8 Abs 1 InvEG rechtsverbindlich wurde, erst mit Ablauf der vierwöchigen Kündigungsfrist. Damit erstreckt sich auch der Kündigungsschutz des begünstigten Invaliden in einem solchen Fall auf das noch bestehende Dienstverhältnis.
Normen
InvEG 1969 §14 Abs2;
InvEG 1969 §8 Abs1;
InvEG 1969 §8 Abs2;
RS 4
Die im § 14 Abs 2 vorletzter Satz InvEG vorgesehene Rückwirkung der mit dem Feststellungsbescheid verbundenen Begünstigungen findet ihre Grenze dort, wo im Zeitpunkt des Eintrittes der Verbindlichkeit eines mit dem ausdrücklichen Ausspruch der Rückwirkung auf einen bestimmten Zeitpunkt erlassenen Feststellungsbescheides ein Dienstverhältnis nicht mehr besteht.
Normen
InvEG 1953 §8 Abs2;
InvEG 1969 §8 Abs2 impl;
RS 5
Bei der vom Invalidenausschuss des Arbeitsamtes zu treffenden Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines Dienstnehmers im Sinne des § 1 Abs 1 InvEG sind das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Invaliden einerseits und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers anderseits gegeneinander abzuwägen. (Hinweis auf E vom , 0534/56, VwSlg 5037 A/1959)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1726/60 E VwSlg 5686 A/1961 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11871 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984090035.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-61171

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