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iFamZ 2, März 2009, Seite 92

Kündigung einer Kindergärtnerin, die einem verhaltensauffälligen Kind eine Ohrfeige versetzt hatte

iFamZ 2009/68

§ 32 Abs 2 Z 6 VBG

Eine Kindergärtnerin hat einem in hohem Maße verhaltensauffälligen und deshalb als „Integrationskind“ eingestuften Kind ihrer Gruppe eine Ohrfeige versetzt. Dieser Ohrfeige war eine für die Kindergärtnerin – aufgrund des Verhaltens des Kindes – überaus schwierige und belastende Situation vorangegangen.

Das Berufungsgericht betrachtete die vom Arbeitgeber ausgesprochene Entlassung als ungerechtfertigt und wertete sie als Kündigung (§ 30 Abs 3 VBG). In ihrer außerordentlichen Revision berief sich die Kindergärtnerin vor allem auf ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers (Nichtbeistellung eines Sonderkindergartenpädagogen), durch das die schwierige, die Kindergärtnerin überfordernde Situation überhaupt erst möglich geworden sei. Der OGH bewertete die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das dieser Argumentation nicht gefolgt war, als nicht unvertretbar und wies die außerordentliche Revision zurück: Für den Arbeitgeber, für die Öffentlichkeit und vor allem für die betroffenenS. 93 Eltern muss gewährleistet sein, dass die einen Kindergarten besuchenden Kinder – auch wenn sie verhaltensauffällig sind – selbst in nie völlig vermeidbaren schwierigen Situationen vor Tätlichkei...

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