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VwGH 18.12.1984, 84/05/0175

VwGH 18.12.1984, 84/05/0175

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Der Umstand, dass der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist - wie aus den Worten "... ergibt sich" des § 17 Abs 3 ZustellG erhellt - von der Behörde von Amts wegen zu prüfen. Besteht somit ein Widerspruch zwischen der Behauptung, am Zustelltag nicht anwesend gewesen zu sein, und konkreten Tatsachenbehauptungen dazu, muss dieser Widerspruch dem Zustellungsempfänger vorgehalten werden; dies gilt umso mehr, wenn es sich dabei um ein Telefongespräch handelt, bei dem Hörfehler von vornherein nicht auszuschließen sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984050175.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-61055