VwGH 18.12.1984, 84/05/0175
VwGH 18.12.1984, 84/05/0175
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Der Umstand, dass der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist - wie aus den Worten "... ergibt sich" des § 17 Abs 3 ZustellG erhellt - von der Behörde von Amts wegen zu prüfen. Besteht somit ein Widerspruch zwischen der Behauptung, am Zustelltag nicht anwesend gewesen zu sein, und konkreten Tatsachenbehauptungen dazu, muss dieser Widerspruch dem Zustellungsempfänger vorgehalten werden; dies gilt umso mehr, wenn es sich dabei um ein Telefongespräch handelt, bei dem Hörfehler von vornherein nicht auszuschließen sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984050175.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-61055