VwGH 11.12.1984, 84/05/0129
VwGH 11.12.1984, 84/05/0129
Rechtssätze
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Norm | BauO OÖ 1976 §23 Abs2; |
RS 1 | Die Nachbarn besitzen einen Rechtsanspruch darauf, dass den Bestimmungen des § 23 Abs 2 der OÖ BauO betreffend Immissionen im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen wird. (Hinweis auf E vom , 84/05/0002) |
Normen | B-VG Art119a Abs5 impl; GdO OÖ 1979 §102 Abs5 impl; |
RS 2 | Es sind nur die eine Aufhebung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz TRAGENDEN Rechtsansichten der Aufsichtsbehörde verbindlich. |
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RS 3 | Auf Grund einer Einwendung muß jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird, wenngleich der Nachbar nicht verpflichtet ist, seine Einwendungen zu begründen. |
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RS 4 | Durch die Vorlage eines abgeänderten Projektes nach Erlassung des Berufungsbescheides kann, hinsichtlich jenen Lärmbelästigungen die durch diese Änderung des Projektes verursacht werden, eine Präklusion nicht eingetreten sein, handelt es sich doch um eine Änderung der Sachlage, sodass ganz allgemein von einer Präklusion hinsichtlich Einwendungen betreffend Lärmbelästigung nicht gesprochen werden kann. |
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RS 5 | Ausführungen zur Problematik ausreichender Gutachten im Falle der Baubewilligung für die Errichtung eines Schweinestalles. |
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RS 6 | Sowohl der immissionstechnische als auch der medizinische Amtsachverständige haben die konkreten Auswirkungen zu erwartender Geruchsbelästigungen anhand bestehender Vergleichbetriebe zu beurteilen (hier: Schweinemaststall für 250 - 300 Schweine). Ein solcher Maßstab kann für das Baubewilligungsverfahren, durchaus Bedeutung besitzen, wie der VwGH betreffend die Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen durch die Baubehörde mehrfach ausgeführt hat. (Hinweis auf E vom , 0401/80) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984050129.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-61045