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Keine Vertretung durch den ehelichen Scheinvater im Unterhaltsverfahren gegen die Mutter
iFamZ 2009/65
Als die Mutter im Jänner 2006 aus der Ehewohnung auszog, blieb der Mj beim Ehemann der Mutter, der fortan für ihn sorgte. wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Ehemann der Mutter begehrte am im Namen des Mj Unterhalt von der Mutter, die die Befugnis dazu bestritt und auf ein laufendes AbstammungsfeststellungsverfahrenS. 90 verwies. Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem ein anderer Mann als Vater festgestellt worden war, wies das Erstgericht den Unterhaltsantrag zurück.
Der OGH erachtete den Revisionsrekurs für zulässig, weil das Rekursgericht einen von Amts wegen wahrzunehmenden Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens unbeachtet ließ, und im Ergebnis auch berechtigt.
1. Im Zwischenstreit um die Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung ist von deren Vorliegen auszugehen ( mwN). Dieser Grundsatz, den der OGH im streitigen Zivilverfahren in stRsp vertritt (vgl uvm, RIS-Justiz RS0035423), ist sinngemäß auch im Außerstreitverfahren anwendbar. Es schadet daher nicht, dass der frühere Ehemann der Mutter im Rechtsmittelverfahren weiterhin namens des Mj einschreitet, selbst wenn...