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Verhängung angemessener Zwangsmittel zur Einhaltung einer Besuchsregelung
iFamZ 2009/61
§ 148 ABGB, §§ 79 Abs 2 Z 1, 62 Abs 1 AußStrG
Das Besuchsrecht des Vaters zu den beiden im Haushalt der Mutter lebenden Töchtern war mit Beschluss des Erstgerichts detailliert geregelt worden, wobei sowohl Verhaltensals auch Unterlassungsregeln normiert wurden. Die Mutter sah in dem Verhalten des Vaters, der in der Schule mit beiden Kindern gesprochen hatte, eine Verletzung der Besuchsrechtsregelung und beantragte die Verhängung einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG zwecks Durchsetzung der Besuchsrechtsregelung.
Die hier relevante Frage, ob der Vater durch das vorgenannte Verhalten die Besuchsrechtsregelung vereitelt hat, hängt von der Auslegung dieser Regelung ab.
Nach stRsp des OGH bildet die Auslegung eines Exekutionstitels im Einzelfall – von hier nicht vorliegenden, im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Rechtsfragen abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage. Das Rekursgericht gelangte zu der vertretbaren Auslegung, dass der Vater die Besuchsregelung nicht verletzt habe, weil sie in Bezug auf das beanstandete Verhalten nicht ausreichend bestimmt war.
Anmerkung
Die hier interessante Frage, inwieweit ein Besuchsberechtigter außerhalb der ihm eingeräumten Besuchszeiten durch eine bloße Kontaktaufnahme m...