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VwGH 29.05.1984, 84/04/0020

VwGH 29.05.1984, 84/04/0020

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Enthält der Spruch eine Reihe von Begründungselementen nicht nur beschreibender Art (etwa auch gutachtliche Äußerungen) und lässt er somit eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches nicht zu, so ist der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Normen
RS 2
Eine Genehmigung nach § 81 GewO setzt begrifflich das Bestehen einer genehmigten Betriebsanlage (etwa auch iSd Übergangsbestimmung des § 376 Z 11 Abs 2), die geändert werden soll, voraus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11456 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984040020.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-60994