VwGH 29.05.1984, 84/04/0020
VwGH 29.05.1984, 84/04/0020
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Enthält der Spruch eine Reihe von Begründungselementen nicht nur beschreibender Art (etwa auch gutachtliche Äußerungen) und lässt er somit eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches nicht zu, so ist der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. |
Normen | |
RS 2 | Eine Genehmigung nach § 81 GewO setzt begrifflich das Bestehen einer genehmigten Betriebsanlage (etwa auch iSd Übergangsbestimmung des § 376 Z 11 Abs 2), die geändert werden soll, voraus. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 11456 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984040020.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-60994