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VwGH 14.02.1984, 84/04/0011

VwGH 14.02.1984, 84/04/0011

Rechtssätze


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Norm
VStG §9 idF vor 1983/176;
RS 1
Die Solidarhaftung nach § 9 VStG ist nicht eine gesetzliche Straffolge, die den Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens bilden oder Bestandteil eines Strafbescheides sein kann. Die Heranziehung zur Haftung hat vielmehr außerhalb des Strafverfahrens durch einen gesonderten Bescheid zu erfolgen, wobei der dadurch betroffenen Gesellschaft jedenfalls Parteistellung zukommt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1348/48 E VwSlg 2238 A/1951 RS 1
Norm
VStG §9 idF vor 1983/176;
RS 2
Richtet sich das Straferkenntnis nur gegen das Organ einer juristischen Person im Sinne des § 9 VStG (hier: Genossenschaft), dann stellt dieses Erkenntnis keinen gegen die Genossenschaft wirksamen Haftungsbescheid dar, da ein derartiges Erkenntnis somit gegenüber der Genossenschaft keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet, ist diese nicht legitimiert, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0368/74 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984040011.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-60993