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Keine Rechnungslegungspflicht des erziehenden gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil
iFamZ 2009/57
Der geldunterhaltspflichtige Vater beantragte von der Mutter Rechnungslegung für die Zeit von Oktober 1997 bis April 2007 über die „Verwendung des Übergenusses“ der von ihm geleisteten, im Einzelnen aufgelisteten Beträge an gesetzlichem Unterhalt.
Das Erstgericht wies den Antrag mangels Rechtsgrundlage zurück. Das Gericht zweiter Instanz entschied meritorisch über das Rechnungslegungsbegehren und pflichtete dem Erstgericht dahin bei, dass der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich gegenüber dem erziehenden Elternteil keinen Anspruch auf Rechnungslegung für die geleisteten Unterhaltsbeträge hat. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters zurück.