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iFamZ 2, März 2009, Seite 83

Kieferorthopädische Behandlung als Sonderbedarf

iFamZ 2009/56

§ 140 ABGB

Die laufende Unterhaltspflicht des Vaters ist durch die Luxusgrenze beschränkt. Während die Vorinstanzen den Antrag der Kinder auf Gewährung von Sonderbedarf für die kieferorthopädischen Behandlungen (ca 1.250 bzw 750 Euro) mit der Begründung abwiesen, die begehrten Beträge fänden bereits in der Differenz zwischen dem jeweiligen Regelbedarf und dem vom Kindesvater geleisteten laufenden Unterhalt in Höhe des 2,5-fachen Regelbedarfs Deckung, verwies der OGH die Pflegschaftssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurück.

Sind die Unterhaltsbeiträge mit der Luxusgrenze beschränkt, muss der Sonderbedarf zusätzlich zugesprochen werden, weil bei einer solchen Konstellation das Argument der nicht zu billigenden Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten ins Leere ginge. Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs sind nämlich zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten. Der Zuspruch von Sonderbedarf zusätzlich zu einer die „Luxusgrenze“ erreichenden Unterhaltsleistung setzt aber auch voraus, dass seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist.

Im vor...

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