VwGH 25.11.1983, 83/17/0114
VwGH 25.11.1983, 83/17/0114
Rechtssätze
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Norm | LAO Wr 1962 §160 Abs1; |
RS 1 | Die Stundung ist ein antragsbedürftiger, begünstigender Verwaltungsakt. |
Normen | BAO §115 Abs1 impl; LAO Wr 1962 §90 Abs1; |
RS 2 | Der Untersuchungsgrundsatz erfährt bei der antragsbedürftigen Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Begünstigungen eine am Kriterium der Zumutbarkeit orientierte, mehr oder weniger starke Einschränkung (Hinweis E , 1885/75, zu § 115 BAO). Dem Antragsteller fällt die Behauptungslast und eine diesbezügliche Konkretisierungspflicht zu, deren Nichterfüllung der freien Beweiswürdigung unterliegt. |
Normen | BAO §212 Abs1 impl; LAO Wr 1962 §90 Abs1; |
RS 3 | Es obliegt dem Abgabepflichtigen, der Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen will, selbst das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf die er sein Stundungsbegehren stützt (hier: betreffend das Vorhandensein ausreichenden belastungsfähigen Vermögens eines Liegenschaftseigentümers, dem eine Ausgleichsabgabe nach dem Wr GaragenG vorgeschrieben wurde). |
Normen | VwGG §59 Abs2 litb; VwGG §59 Abs3 letzter Satz; |
RS 4 | Der Antrag auf Aufwandersatz für die Vorlage der Verwaltungsakten an den VwGH ist als verspätet zurückzuweisen, wenn er nicht "bei der Aktenvorlage" gestellt wird. |
Normen | VwGG §36 Abs2 Satz1; VwGG §36 Abs8 Satz2 idF 1982/203; VwGG §58; |
RS 5 | Eine außerhalb der vom VwGH der belangten Behörde zur Parteiäußerung gesetzten Frist erstattete Parteierklärung ist nicht als "Gegenschrift" iSd Gesetzes, sondern wie eine unaufgefordert erstattete schriftliche Äußerung iSd § 36 Abs 8 zweiter Satz VwGG idF der Nov BGBl 203/1982 zu behandeln. Die belangte Behörde hat daher gem § 58 VwGG den ihr dadurch erwachsenen Aufwand selbst zu tragen (Änderung der Rechtlage gegenüber dem Erk eines VS vom , 204/72, VwSlg 4633/F). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983170114.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-60929