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VwGH 25.11.1983, 83/17/0114

VwGH 25.11.1983, 83/17/0114

Rechtssätze


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Norm
LAO Wr 1962 §160 Abs1;
RS 1
Die Stundung ist ein antragsbedürftiger, begünstigender Verwaltungsakt.
Normen
BAO §115 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;
RS 2
Der Untersuchungsgrundsatz erfährt bei der antragsbedürftigen Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Begünstigungen eine am Kriterium der Zumutbarkeit orientierte, mehr oder weniger starke Einschränkung (Hinweis E , 1885/75, zu § 115 BAO). Dem Antragsteller fällt die Behauptungslast und eine diesbezügliche Konkretisierungspflicht zu, deren Nichterfüllung der freien Beweiswürdigung unterliegt.
Normen
BAO §212 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;
RS 3
Es obliegt dem Abgabepflichtigen, der Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen will, selbst das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf die er sein Stundungsbegehren stützt (hier:

betreffend das Vorhandensein ausreichenden belastungsfähigen Vermögens eines Liegenschaftseigentümers, dem eine Ausgleichsabgabe nach dem Wr GaragenG vorgeschrieben wurde).
Normen
VwGG §59 Abs2 litb;
VwGG §59 Abs3 letzter Satz;
RS 4
Der Antrag auf Aufwandersatz für die Vorlage der Verwaltungsakten an den VwGH ist als verspätet zurückzuweisen, wenn er nicht "bei der Aktenvorlage" gestellt wird.
Normen
VwGG §36 Abs2 Satz1;
VwGG §36 Abs8 Satz2 idF 1982/203;
VwGG §58;
RS 5
Eine außerhalb der vom VwGH der belangten Behörde zur Parteiäußerung gesetzten Frist erstattete Parteierklärung ist nicht als "Gegenschrift" iSd Gesetzes, sondern wie eine unaufgefordert erstattete schriftliche Äußerung iSd § 36 Abs 8 zweiter Satz VwGG idF der Nov BGBl 203/1982 zu behandeln. Die belangte Behörde hat daher gem § 58 VwGG den ihr dadurch erwachsenen Aufwand selbst zu tragen (Änderung der Rechtlage gegenüber dem Erk eines VS vom , 204/72, VwSlg 4633/F).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-60929