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VwGH 12.12.1985, 83/16/0178

VwGH 12.12.1985, 83/16/0178

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1414;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs2 Z4;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §3 Z2;
RS 1
Bei der Abfindung eines Pflichtteilsanspruches durch Hingabe eines Grundstückes aus dem Nachlaß handelt es sich um eine Hingabe an Zahlungsstatt, die das Schuldverhältnis durch Erfüllung bzw durch ein "Erfüllungssurrogat" zum Erlöschen bringt. Als Rechtsgrund für die Hingabe des Grundstückes ist unmittelbar der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch des Berechtigten anzusehen. Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 erfüllt, ohne daß es der Heranziehug des § 2 Abs 2 Z 4 EStG 1955 bedürfte (entgegen VfGH E , B 66/81, VfSlg 9446). Es handelt sich dabei also nur um einen Erwerb von Todes wegen, der gemäß § 3 Z 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen ist. Die Auffassung, daß es sich bei der Vereinbarung über die Hingabe des Grundstückes um ein einem Übereignungsanspruch begründendes Geschäft unter Lebenden iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG handle, kann nicht aufrechterhalten werden.
Norm
GrEStG 1955 §3 Z2;
RS 2
§ 3 Z 2 GrEStG 1955 trachtet, eine Doppelbesteuerung solcher Erwerbe - einerseits mit GrEStG, andererseits mit ErbStG - zu vermeiden.
Normen
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs1 Z4;
RS 3
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 stellt den Grundtatbestand, § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG 1955 den Auffangtatbestand dar.
Norm
BAO §21 Abs1;
RS 4
Die Tatbestände des Grunderwerbsteuerrechtes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gem § 21 Abs 1 BAO (Hinweis E , 81/16/0021, VwSlg 5656 F/1982). Entsprechendes gilt für das ErbStG, auf welches das GrEStG verweist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6058 F/1985;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160178.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-60908