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VwGH 30.05.1985, 83/16/0157

VwGH 30.05.1985, 83/16/0157

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Mit der Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 soll verhindert werden, daß auch ein völliger Wechsel aller Mitglieder der Gesellschaft niemals zur Einhebung einer Grunderwerbsteuer vom Grundbesitz führen könnte (Hinweis E , 82/16/0069).
Normen
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;
StruktVG 1969 §10;
StruktVG 1969 §8 Abs1;
RS 2
Die faktische Umwandlung eines Einzelunternehmes in eine Kapitalgesellschaft (Einmanngesellschaft) mittels Gründung unter Beiziehung eines Treuhänders ist von den Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes nicht umfaßt.
Normen
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;
StruktVG 1969 §8 Abs1;
RS 3
Rechtsgeschäfte, die nach Einbringung des Betriebes in die Kapitalgesellschaft in der Absicht durchgeführt werden, sämtliche Anteile an der Gesellschaft in einer Hand zu vereinigen, sind vom Tatbestand des § 8 Abs 1 StruktVG nicht umfaßt.
Norm
StruktVG 1969 §8 Abs3;
RS 4
Das wirtschaftliche Engagement, dh die Rechte und Verbindlichkeiten des Betriebes, geht mit der Umwandlung vom Einzelunternehmer bzw von den Personengesellschaftern auf die Kapitalgesellschaft über und der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft (zB Aktionär) kann nur mehr seine kapitalsmäßige Beteiligung aufrecht erhalten, nicht aber sich wie bisher wirtschaftlich "engagieren", dh für die Kapitalgesellschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (Hinweis E , 1894/74, VwSlg 4864 F/1975).
Norm
RS 5
Die im E vom , 2085/63, VwSlg 3047 F/1964, vertretene Absicht, auch eine "wirtschaftlich" oder mittelbare Anteilsvereinigung löse die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 aus, kann im Hinblick auf die mit dem E des 14/64, VfSlg 4764, erfolgte Aufhebung der Worte" oder in der Hand des Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner Kinder" und die damit verbundene Änderung der Rechtslage nicht aufrechterhalten werden. Die Worte "in der Hand des Erwerbers allein" sind vielmehr strikt auszulegen; "in der Hand" des Erwerbers befinden sich die Anteile nur dann, wenn er selbst Eigentum an diesen Anteilen erworben hat, nicht aber bereits dann, wenn er auf Grund welcher Rechtsbeziehungen immer (etwa auf Grund eines Treuhandverhältnisses) auf Anteile greifen, dh allenfalls deren Übertragung an ihn fordern könnte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/16/0069 E VwSlg 5909 F/1984 RS 1
Norm
RS 6
Wenn bereits bei Gründung der Gesellschaft ein Anteil von einem Treuhänder des anderen Gesellschafters gehalten wurde und nunmehr durch Übertragung dieses Treuhandanteiles an die Treugeber eine Anteilsvereinigung herbeigeführt wird, findet eine Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 erst durch die rechtliche Anteilsübertragung statt (Hinweis E , 82/16/0069).
Normen
StruktVG 1969 §10;
StruktVG 1969 §8 Abs1;
RS 7
Die Anwendbarkeit des § 10 StruktVG ist nach den Bestimmungen des § 8 Abs 1 StruktVG zu beurteilen (Hinweis E , 1570/74, VwSlg 4912 F/1974).
Normen
RS 8
Das Grunderwerbsteuergesetz knüpft im Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG die Abgabepflicht an Vorgänge des rechtlichen Verkehrs (Hinweis E , 81/16/0021, E , 82/16/0044).
Norm
StruktVG 1969 §8;
RS 9
Im Rahmen der Bestimmung des § 8 StruktVG soll das Unternehmen als solches durch die Verbesserung seiner Struktur gestärkt und wettbewerbsfähiger gemacht werden (Hinweis E , 1894/74, VwSlg 4864 F/1975, E , 81/14/0088).
Norm
RS 10
Dem GrEStG ist ein starres Urkundenprinzip fremd (Hinweis E , 627/71, VwSlg 4423 F/1972).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6005 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160157.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-60900