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VwGH 20.09.1984, 83/16/0120

VwGH 20.09.1984, 83/16/0120

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Diese Gesetzesstelle unterscheidet nicht zwischen einer Rechtswidrigkeit (schlechthin) und einer OFFENBAREN Rechtswidrigkeit (etwa im Sinne des § 16 AußStrG).
Norm
RS 2
Die Überlassung der Nutzung eines Grundstücks im Wege der Bestellung des Fruchtgenußrechtes ist für sich allein grunderwerbssteuerrechtlich ebenso unerheblich, wie die Einräumung eines bloßen Bestandrechtes, von dem es sich - von einem dinglichen Charakter abgesehen - kaum unterscheidet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3281/80 E VwSlg 5582 F/1981 RS 2
Norm
RS 3
Der rechtserheblichen Tatsache des § 1 Abs 2 GrEStG 1955 des Bestehens der Möglichkeit zur VERWERTUNG eines Grundstückes auf eigene Rechnung kann nur die Bedeutung zukommen, in Ansehung der eingeräumten Rechte in bezug auf das Grundstück eine andere (Verwertungsmacht) Macht, zB durch Verfügung über die Substanz der Liegenschaft, als ein bloß Besitzberechtigter und Nutzungsberechtigter ausüben zu können.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3281/80 E VwSlg 5582 F/1981 RS 3
Norm
RS 4
Der Tatbestand des § 4 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955 setzt die REGELMÄSSIGE Bewohnung durch den Erwerber SELBST (allein bzw mit seiner Familie) voraus (Hinweis E , 81/16/0098).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/16/0190 E RS 2
Norm
RS 5
Sachverhaltsbezogene Ausführungen zur Aufgabe des begünstigten Zweckes (Hinweis E , 1522/72 VwSlg 4570 F/1973).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983160120.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-60892