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VwGH 27.10.1983, 83/16/0104

VwGH 27.10.1983, 83/16/0104

Rechtssätze


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Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 1
Unter dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens" ist jeder Erwerb der Gewahrsame (§ 51 ZollG) über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware durch den (weiteren) Zollschuldner zu verstehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0426/79 E Vwslg 5418 F/1979 RS 1
Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 2
Die Bestimmung des § 174 Abs 3 lit a zweiter Tatbestand ZollG 1955 bezieht sich - unabhängig von der finanzstrafrechtlichen Qualifikation - lediglich auf die den Zollschuldner treffende Verbindlichkeit zur Entrichtung der kraft Gesetzes entstandenen Eingangsabgabenschuld (Hinweis E , 951/65, VwSlg 3346 F/1965).
Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 3
An die im Spruch eines in Rechtskraft erwachsenen Urteiles eines Strafgerichtes festgestellte Tatsache der Mitwirkung am Schmuggel und daran, daß wegen dieser Tatsache eine Verurteilung erfolgte, sind die Abgabenbehörden gebunden (Hinweis E , 802/67, E , 1575/73, VwSlg 4729 F/1974 und E , 1891/78).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5823 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983160104.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-60889