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VwGH 27.06.1985, 83/16/0093

VwGH 27.06.1985, 83/16/0093

Rechtssätze


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Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 1
Die Bestimmung des § 174 Abs 3 lit a zweiter Tatbestand ZollG 1955 bezieht sich - unabhängig von der finanzstrafrechtlichen Qualifikation - lediglich auf die den Zollschuldner treffende Verbindlichkeit zur Entrichtung der kraft Gesetzes entstandenen Eingangsabgabenschuld (Hinweis E , 951/65, VwSlg 3346 F/1965).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0104 E VwSlg 5823 F/1983 RS 2
Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 2
Der Tatbestand des § 174 Abs 3 lit a ZollG 1955 begründet eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Zollschuld und knüpft diese Abgabenverpflichtung an ein bestimmtes individuelles Verhalten (Hinweis E , 56/80).
Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 3
Unter dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens" ist jeder Erwerb der Gewahrsame (§ 51 ZollG) über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware durch den (weiteren) Zollschuldner zu verstehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0426/79 E Vwslg 5418 F/1979 RS 1
Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 4
Der Umstand, das ein anderes Bandenmitglied nach dem ersten Tatbestand des § 174 Abs 3 lit a ZollG 1955 Zollschuldner geworden ist, schließt nicht aus, daß hinsichtlich derselben Ware die Zollschuld kraft Gesetzes für den Bf nach dem zweiten Tatbestand dieser Bestimmung entstanden ist (Hinweis E , 951/65).
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;
BAO §177 Abs1;
RS 5
Die Einholung eines Gutachtens ist im Interesse der Ermittlung des objektiven Wertes nicht nur vertretbar, sondern geboten (Hinweis E , 113/75).
Normen
AVG §38 impl;
BAO §116 Abs1;
BAO §303 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45;
VwRallg;
RS 6
Der VwGH ist an die im Spruch des rechtskräftigen Urteiles des Strafgerichtes festgestellte Tatsache - ebenso wie die Behörde - gebunden (Hinweis E , 802/67, E , 1575/73 und E , 1891/78).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6016 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160093.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-60888

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