VwGH 27.09.1984, 83/15/0165
VwGH 27.09.1984, 83/15/0165
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Der Abschluß des gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes muß der Errichtung der hierüber beweismachenden, rechtsbezeugenden Urkunde jedenfalls VORAUSGEHEN (Hinweis E , 1086/71, VwSlg 4405 F/1972). |
Norm | GebG 1957 §33 TP8; |
RS 2 | Der Darlehensvertrag als Realvertrag erfordert die Übergabe der dargeliehenen Sachen in das EIGENTUM des Darlehensnehmers. |
Norm | GebG 1957 §33 TP8; |
RS 3 | Obzwar die dem Darlehensvertrag wesensgemäße ÜBERGABE INS EIGENTUM auch durch SCHULDUMWANDLUNG erfolgen kann, kommt auch bei der Schuldumwandlung der Darlehensvertrag nur und erst zu Stande, wenn bezüglich der dieser Umwandlung zu Grunde liegenden Darlehensvaluta ein Übergang ins Eigentum des Darlehensnehmers überhaupt denkbar ist. Dies wieder ist solange nicht der Fall, als der in Aussicht genommene Darlehensnehmer rechtlich noch gar nicht existiert, da er ja solange auch kein Eigentum erwerben kann. |
Norm | GebG 1957 §33 TP8; |
RS 4 | Ein Eigentumserwerb durch eine GmbH als wesensnotwendiges Element eines Darlehensvertrages ist jedenfalls vor ihrem Entstehen, dh vor ihrer Eintragung in das Handelsregister, nicht möglich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5924 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983150165.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-60862