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VwGH 12.04.1984, 83/15/0092

VwGH 12.04.1984, 83/15/0092

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Unter § 2 Z 3 lit b KVG fallen auch Leistungen, die Gesellschafter einer GmbH & Co KG erbringen (Hinweis E , 35/64, E , 1901/63, VwSlg 3172 F/1964, E , 2075/70, VwSlg 4333 F/1972 und E , 3153/80).
Norm
RS 2
Mit einem Forderungsverzicht bewirkt jemand so lange keine freiwillige Leistung iSd § 2 Z 3 litb KVG, als er nicht Gesellschafter jener Gesellschaft ist, der die Schuld nachgelassen wird (Hinweis E , 1278/66 und E , 778/79).
Normen
RS 3
Als Gesellschafter iSd KVG gelten auch Gesellschafter einer GmbH & Co KG. Betreibt eine solche Gesellschaft ein Grundhandelsgewerbe, so wird die Gesellschafterstellung durch Willenseinigung der Beteiligten begründet.
Norm
RS 4
Vereinbaren ein bisheriger Gläubiger der Gesellschaft und die bisherigen Gesellschafter den Beitritt des Gläubigers zu der Gesellschaft in der Weise, daß der Gläubiger auf einen Teil seiner Forderung verzichtet und mit dem übrigen Teil in die Gesellschaft als Gesellschafter eintritt, so ist der Forderungsverzicht noch nicht als Gesellschafterleistung zu beurteilen.
Norm
RS 5
Zur Eignung eines Forderungsverzichtes, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, kommt es nicht auf den Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung, sondern lediglich auf die OBJEKTIVE EIGNUNG der Leistung an, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die in Rede stehende Leistung zu einer wirtschaftlichen Stärkung der Gesellschaft führt, wie es bei einem Schulderlaß regelmäßig der Fall ist (Hinweis E , 457/66, E , 1892/68, E , 625/73, VwSlg 4666 F/1974, E , 82/15/0080, E , 82/15/0135).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5884 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150092.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-60841