VwGH 01.12.1983, 83/15/0033
VwGH 01.12.1983, 83/15/0033
Rechtssätze
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RS 1 | In Anbetracht der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges sind der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in diesem Bereich Grenzen gesetzt. Es besteht insbesondere keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen. |
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RS 2 | Eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug besteht darin, daß der Unternehmer, auf Grund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung iSd § 11 UStG 1972 ausgestellt haben muß. |
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RS 3 | Von einer Rechnung des leistenden Unternehmers kann aber nur bei einer Urkunde (§ 11 Abs 2 UStG 1972) gesprochen werden, die seinem rechtsgeschäftlichen Willen entspricht. |
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RS 4 | Bei einer GesmbH kommt für die Rechnungsausstellung in erster Linie deren Geschäftsführer in Betracht, daneben dann Personen, die von den Geschäftsführern als den für die Geschäftsführung (Vertretung) der Gesellschaft berufenen Organen zur Rechnungsausstellung für die Gesellschaft bevollmächtigt sind. Das können zB Angestellte der Gesellschaft sein, aber auch andere Personen, doch müssen diese anderen Personen jedenfalls im Einverständnis mit den für die Geschäftsführung der GesmbH zuständigen Organen handeln, soll eine ausgestellte Rechnung der Gesellschaft zuzurechnen sein. |
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RS 5 | Die Gesellschafter einer GesmbH sind zu deren Vertretung nicht berechtigt. |
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RS 6 | In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung der Rechnungslegung mit Steuerausweis für den Vorsteuerabzug und die an eine unzutreffende Rechnungslegung geknüpften Sanktionen für den Rechnungsleger kann nur eine solche Erklärung des Unternehmers als Anerkenntnis einer zunächst nicht von ihm ausgestellten Rechnung gewertet werden, die unzweideutig zum Ausdruck bringt, daß die RECHNUNG als von ihm ausgestellt anzusehen ist. |
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RS 7 | Der Rücktritt des einzigen Geschäftsführers einer GmbH nahm dem Leistungsempfänger auch vor Inkrafttreten der GmbHNov 1980 nicht die Möglichkeit, von der Gesellschaft eine Rechnung zu fordern. Der Anspruch war mit zivilgerichtlicher Klage geltend zu machen, worauf das Prozeßgericht auf Antrag des Klägers für die GmbH einen Kurartor zu bestellen hatte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5835 F/1983; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983150033.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-60818