Suchen Hilfe
VwGH 01.12.1983, 83/15/0033

VwGH 01.12.1983, 83/15/0033

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
In Anbetracht der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges sind der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in diesem Bereich Grenzen gesetzt. Es besteht insbesondere keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen.
Normen
RS 2
Eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug besteht darin, daß der Unternehmer, auf Grund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung iSd § 11 UStG 1972 ausgestellt haben muß.
Normen
RS 3
Von einer Rechnung des leistenden Unternehmers kann aber nur bei einer Urkunde (§ 11 Abs 2 UStG 1972) gesprochen werden, die seinem rechtsgeschäftlichen Willen entspricht.
Normen
GmbHG §18 idF vor 1980/320;
GmbHG §19 idF vor 1980/320;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
RS 4
Bei einer GesmbH kommt für die Rechnungsausstellung in erster Linie deren Geschäftsführer in Betracht, daneben dann Personen, die von den Geschäftsführern als den für die Geschäftsführung (Vertretung) der Gesellschaft berufenen Organen zur Rechnungsausstellung für die Gesellschaft bevollmächtigt sind. Das können zB Angestellte der Gesellschaft sein, aber auch andere Personen, doch müssen diese anderen Personen jedenfalls im Einverständnis mit den für die Geschäftsführung der GesmbH zuständigen Organen handeln, soll eine ausgestellte Rechnung der Gesellschaft zuzurechnen sein.
Normen
GmbHG §18 idF vor 1980/320;
GmbHG §19 idF vor 1980/320;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
RS 5
Die Gesellschafter einer GesmbH sind zu deren Vertretung nicht berechtigt.
Normen
RS 6
In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung der Rechnungslegung mit Steuerausweis für den Vorsteuerabzug und die an eine unzutreffende Rechnungslegung geknüpften Sanktionen für den Rechnungsleger kann nur eine solche Erklärung des Unternehmers als Anerkenntnis einer zunächst nicht von ihm ausgestellten Rechnung gewertet werden, die unzweideutig zum Ausdruck bringt, daß die RECHNUNG als von ihm ausgestellt anzusehen ist.
Normen
GmbHG §18 idF vor 1980/320;
GmbHG §19 idF vor 1980/320;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
RS 7
Der Rücktritt des einzigen Geschäftsführers einer GmbH nahm dem Leistungsempfänger auch vor Inkrafttreten der GmbHNov 1980 nicht die Möglichkeit, von der Gesellschaft eine Rechnung zu fordern. Der Anspruch war mit zivilgerichtlicher Klage geltend zu machen, worauf das Prozeßgericht auf Antrag des Klägers für die GmbH einen Kurartor zu bestellen hatte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 5835 F/1983;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983150033.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-60818