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VwGH 13.12.1984, 83/15/0002

VwGH 13.12.1984, 83/15/0002

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §33 TP8 Abs4 idF 1976/668;
RS 1
Ausführungen zum Begriff URKUNDE NACH Abs 1 iSd § 33 TP 8 Abs 4 GebG idF der GebG-Novelle BGBl 1976/668 wie im E vom , 84/15/0205.
Norm
GebG 1957 §33 TP8 Abs4 idF 1976/668;
RS 2
Eine ordnungsmäßige Gebührenanzeige iSd § 33 TP 8 Abs 4 GebG kann dann nicht angenommen werden, wenn der Abgabenbehörde zwar eine Urkunde vorgelegt wird, diese Vorlage aber erkennbar nur dem Zweck dient, einen gesellschaftsteuerpflichtigen Vorgang, nicht aber eine Ersatzbeurkundung über einen Darlehensvertrag zur Kenntnis zu bringen (wie dies hier durch die Beifügung der eine Darlehensschuld ausweisenden Bilanz bloß als Beilage zu dem gesellschaftsteuerrechtlich bedeutsamen Gesellschaftsvertrag geschah).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-60807