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VwGH 26.06.1984, 83/14/0258

VwGH 26.06.1984, 83/14/0258

Rechtssätze


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Normen
BAO §22 Abs1;
GewStG §7 Z6;
RS 1
Ausführungen darüber, daß Zurechnungen nach § 7 Z 6 GewStG auch dann vorzunehmen sind, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer zwar formal (zivilrechtlich) nur Eigentümer von je 25 Prozent der Gesellschaftsanteile sind, aber zufolge besonders gewählter und nur unter dem Gesichtspunkt der Abgabenersparnis verständlicher zivilrechtlicher Konstruktion wirtschaftliches Eigentum an weiteren Gesellschaftsanteilen angenommen werden muß.
Norm
GewStG §7 Z1;
RS 2
Unter Mißbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint,

wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist jedenfalls ein Mißbrauch auszuschließen (Hinweis auf Doralt - Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts II, 133 f; E , 81/13/0021).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0023 E VwSlg 5750 F/1983 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140258.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-60804