VwGH 28.11.1984, 83/13/0177
VwGH 28.11.1984, 83/13/0177
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein Rechtsanwalt kann sich nur dann darauf berufen, wegen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung erst bei Vorliegen eines schweren Verschuldens bestraft zu werden, wenn er die fahrlässige Abgabenverkürzung in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen begangen hat; dies trifft nicht zu, wenn es sich um die eigene Abgabensache des Rechtsanwaltes handelt. |
Normen | |
RS 2 | Ein Rechtsanwalt handelt fahrlässig, wenn er bei der Ermittlung des Gewinnes, nachdem er die Betriebseinnahmen und Barauslagen gekürzt hatte, diese Ausgaben nochmals als Betriebsausgaben absetzt (Hinweis auf Erkenntnis , 459/64, VwSlg 3402 F/1966), setzt er eine derartige Gebarung drei Jahre hindurch fort, kann ihm nicht zugebilligt werden, daß ihm ein entschuldbarer Irrtum unterlaufen sei, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen hätte lassen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5938 F/1984; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983130177.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-60713