VwGH 27.03.1985, 83/13/0079
VwGH 27.03.1985, 83/13/0079
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das stehende Holz dient dem Forstwirt zur Holzproduktion und gehört daher zum nichtabnutzbaren Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um hiebreife oder nicht um hiebreife Bestände handelt. Die auf das stehende Holz entfallenden Anschaffungskosten eines Waldes stellen daher auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG bei Bezahlung des Kaufpreises keine sofort absetzbaren Betriebsausgaben dar, sondern sind zu aktivieren. Die spätere Schlägerung führt zur Umwidmung des stehenden Holzes in Umlaufvermögen. Beim Verkauf dieses Umlaufvermögens sind dessen (geschätzte) seinerzeitige Anschaffungskosten als Aufwand zu berücksichtigen. (Hinweis auf E , 1314/56, vom , 1215/58, vom , 1942/60). |
Normen | EStG 1972 §6 Z1; VwRallg; |
RS 2 | Nach der Auffassung des VwGH gehören zum Umlaufvermögen Wirtschaftsgüter, deren betrieblicher Zweck nicht im (längerfristigen) GEBRAUCH, sondern im VERBRAUCH besteht, wobei Verbrauch insbesondere auch vorliegt, wenn die Wirtschaftsgüter zur Veräußerung bestimmt sind, gleichgültig ob in bearbeitetem oder nicht bearbeitetem Zustand. Zum Umlaufvermögen gehören daher vor allem Rohstoffe und Hilfsstoffe sowie Halberzeugnisse und Fertigerzeugnisse. Demgegenüber dienen Anlagegüter der fortgesetzten betrieblichen Nutzung, wobei sich der Nutzungszeitraum erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken muß (vgl auch Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 1 zu § 6 Z 1 sowie Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Seite 223). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5983 F/1985; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983130079.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-60685