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VwGH 23.11.1983, 83/13/0077

VwGH 23.11.1983, 83/13/0077

Rechtssätze


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Norm
BAO §210;
RS 1
Der gemäß § 210 BAO einmal eingetretene Fälligkeitstag erfährt im weiteren Verfahren auch durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung keine Änderung (Hinweis E , 749/70).
Normen
BAO §212 Abs1;
BAO §213 Abs1;
BAO §239;
RS 2
§ 213 Abs 1 BAO normiert die kontokorrentmäßige Verrechnung, die es ausschließt, daß ein durch eine Gutschrift bewirktes Guthaben NEBEN einer Schuld des Abgabepflichtigen auf DEMSELBEN Abgabenkonto besteht (Hinweis E , 2369/78 und E , 27/74).
Normen
BAO §212 Abs1;
BAO §213 Abs1;
BAO §214 Abs1;
RS 3
Wird für einen Abgabenrückstand Stundung bis zu einem bestimmten Termin bewilligt, so wird die Stundungsbewilligung gegenstandslos, wenn das Abgabenkonto, auf dem die gestundete Abgabe verbucht ist, durch Gutschrift welcher Art immer vor Ablauf der Stundungsfrist ausgeglichen wird. Selbst wenn auf demselben Konto innerhalb der ursprünglich gesetzten und noch offenen Frist dieselbe Abgabe erneut vorgeschrieben und fällig wird, ist die ursprüngliche Stundung für sie nicht mehr wirksam.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0332/78 E VwSlg 5298 F/1978; RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983130077.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-60684