VwGH 23.11.1983, 83/13/0077
VwGH 23.11.1983, 83/13/0077
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BAO §210; |
RS 1 | Der gemäß § 210 BAO einmal eingetretene Fälligkeitstag erfährt im weiteren Verfahren auch durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung keine Änderung (Hinweis E , 749/70). |
Normen | |
RS 2 | § 213 Abs 1 BAO normiert die kontokorrentmäßige Verrechnung, die es ausschließt, daß ein durch eine Gutschrift bewirktes Guthaben NEBEN einer Schuld des Abgabepflichtigen auf DEMSELBEN Abgabenkonto besteht (Hinweis E , 2369/78 und E , 27/74). |
Normen | |
RS 3 | Wird für einen Abgabenrückstand Stundung bis zu einem bestimmten Termin bewilligt, so wird die Stundungsbewilligung gegenstandslos, wenn das Abgabenkonto, auf dem die gestundete Abgabe verbucht ist, durch Gutschrift welcher Art immer vor Ablauf der Stundungsfrist ausgeglichen wird. Selbst wenn auf demselben Konto innerhalb der ursprünglich gesetzten und noch offenen Frist dieselbe Abgabe erneut vorgeschrieben und fällig wird, ist die ursprüngliche Stundung für sie nicht mehr wirksam. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0332/78 E VwSlg 5298 F/1978; RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983130077.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-60684