VwGH 21.09.1983, 83/13/0069
VwGH 21.09.1983, 83/13/0069
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §138 Abs2 idF 1975/335; |
RS 1 | Auch bei Fällung eines FINANZstrafrechtlichen Erkenntnisses besteht ein rechtliches Interesse des Beschuldigten, daß ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, aber auch die Vorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorgehalten werden (Hinweis E VS , 1781/77 VwSlg 9898 A/1979 erg zum VStG). |
Normen | |
RS 2 | § 51 FinStrG verweist als Blankettstrafnorm auf in anderweitigen Abgabenvorschriften normierte Pflichten, deren Verletzung unter Strafe gestellt ist. Eine Anführung dieser in concreto verletzten Verwaltungsvorschrift nur in der Begründung und nicht im Spruch widerspricht der zwingenden Vorschrift des § 138 Abs 2 lit b FinStrG (Hinweis E , 2876/79 erg zum VStG). |
Norm | BAO §120 Abs1; |
RS 3 | § 120 BAO sieht nur eine nicht weiter formbedürftige Anzeige bestimmter Umstände an das zuständige Finanzamt, nicht aber die Vorlage bestimmter Formulare und sonstiger Urkunden vor. |
Normen | |
RS 4 | Insoweit der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist (zB nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt, diese nicht ausreichend konkretisiert, angewendete Gesetzesstelle unrichtig oder unvollständig), ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen, widrigenfalls sie ihrem Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983130069.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-60681