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VwGH 21.09.1983, 83/13/0069

VwGH 21.09.1983, 83/13/0069

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §138 Abs2 idF 1975/335;
RS 1
Auch bei Fällung eines FINANZstrafrechtlichen Erkenntnisses besteht ein rechtliches Interesse des Beschuldigten, daß ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, aber auch die Vorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorgehalten werden (Hinweis E VS , 1781/77 VwSlg 9898 A/1979 erg zum VStG).
Normen
FinStrG §138 Abs2 idF 1975/335;
FinStrG §51 Abs1 lita idF 1975/335;
RS 2
§ 51 FinStrG verweist als Blankettstrafnorm auf in anderweitigen Abgabenvorschriften normierte Pflichten, deren Verletzung unter Strafe gestellt ist. Eine Anführung dieser in concreto verletzten Verwaltungsvorschrift nur in der Begründung und nicht im Spruch widerspricht der zwingenden Vorschrift des § 138 Abs 2 lit b FinStrG (Hinweis E , 2876/79 erg zum VStG).
Norm
BAO §120 Abs1;
RS 3
§ 120 BAO sieht nur eine nicht weiter formbedürftige Anzeige bestimmter Umstände an das zuständige Finanzamt, nicht aber die Vorlage bestimmter Formulare und sonstiger Urkunden vor.
Normen
FinStrG §162 Abs1 litd idF 1975/335;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 4
Insoweit der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist (zB nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt, diese nicht ausreichend konkretisiert, angewendete Gesetzesstelle unrichtig oder unvollständig), ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen, widrigenfalls sie ihrem Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983130069.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-60681