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VwGH 20.12.1984, 83/08/0164

VwGH 20.12.1984, 83/08/0164

Rechtssätze


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Normen
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentl Rechts können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2671/78 E VS VwSlg 10147 A/1980 RS 1
Normen
ASVG §10 Abs1;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §4 Abs2;
RS 2
Im Falle einer einen Monat übersteigenden Karenzierung eines (als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu qualifizierenden) Arbeitsverhältnisses erlischt die Pflichtversicherung trotz Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ab dem Tag der Rechtswirksamkeit der Karenzierung, dh mit dem Ende des Entgeltanspruches.
Normen
MSchG 1979 §3;
MSchG 1979 §5;
VBG 1948 §29b Abs1;
RS 3
Endet der Karenzurlaub, leben also die suspendierten Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Entgeltspflicht und Arbeitspflicht) wider auf, so steht - anders als im Falle der erstmaligen Aufnahme der Arbeit in einem neubegründeten Beschäftigungsverhältnis - dem Beginn der daran geknüpften Pflichtversicherung nicht der Umstand entgegen, dass die Beschäftigung selbst wegen eines bestehenden Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz nicht tatsächlich wieder aufgenommen wird (Hinweis E , 1836/56, VwSlg 4495 A/1957, E , 0366/63, E , 0479/69).
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 4
Unter dem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG ist unter dem Gesichtspunkt der Entgeltlichkeit nur das grundsätzlich entgeltliche (und nicht unentgeltliche) Beschäftigungsverhältnis gemeint, an das die Voll- und Teilversicherungspflicht in differenzierender Weise anknüpft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0083 E VwSlg 11600 A/1984 RS 4
Normen
MSchG 1979 §15;
VBG 1948 §29b Abs1;
RS 5
Im Hinblick auf die Beendigung des nach § 29 b Abs 1 VBG vereinbarten Karenzurlaubes stellt es keinen Verfahrensmangel dar, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob der RS des E , 2049/74, dass einer öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der ein Karenzurlaub nach § 15 MSchG gewährt wurde, ein Rechtsanspruch auf Abänderung des Bescheides über den Karenzurlaub zustehe, wenn während derselben ein Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG bzw § 5 MSchG eintritt, auf einen nach § 29 b Abs 1 VBG vereinbarten Karenzurlaub übertragen werden könne.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080164.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-60588