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VwGH 26.05.1983, 83/06/0025

VwGH 26.05.1983, 83/06/0025

Rechtssätze


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Normen
BauO Tir 1978 §30 Abs3;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauO Tir 1978 §4 Abs1;
RS 1
Eine Dienstbarkeit der Schiabfahrt ist eine allein im Privatrecht begründete Einwendung, worüber die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Eine solche Dienstbarkeit bedeutet nicht, dass ein Grundstück im Hinblick auf die im § 4 Abs 1 Tiroler BauO genannten Kriterien für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet sei (Hinweis E , 2533/79).
Norm
BauO Tir 1978 §30 Abs3;
RS 2
Das Fehlen eines Abspruches über privatrechtliche Einwendungen bedeutet keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides, weil der Nachbar dadurch nicht gehindert ist, den Rechtsweg zu beschreiten (Hinweis E , 139/66, VwSlg 7446 A/1966).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3615/80 E RS 2
Normen
BauO Tir 1978 §27 Abs2 lita;
BauO Tir 1978 §27 Abs2 litb;
BauO Tir 1978 §30 Abs3;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauRallg impl;
RS 3
Aus dem Fehlen eines Eigentumsnachweises des Bauwerbers bzw des Nichtvorliegens eines Baurechtes oder der Zustimmung des Grundeigentümers zur Bauführung erwachsen dem Nachbarn keine subjektiv öffentlichen Rechte (Hinweis E , 0609/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983060025.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-60505