VwGH 23.09.1981, 2533/79
VwGH 23.09.1981, 2533/79
Rechtssätze
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Norm | BauO Tir 1978 §30 Abs4; |
RS 1 | Die Einwendung einer Gefährdung durch eine Bauführung wegen der Hanglage des Bauplatzes betrifft ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. |
Normen | |
RS 2 | Die Berufung eines präkludierten Nachbarn ist nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen (Abgehen von E VS , 33/60 VwSlg 5621 A/1961). Die Berufungsbehörde darf jedoch eine Prüfungsbefugnis nur in jenem Bereiche ausüben, in dem keine Präklusion eintreten konnte, etwa bei der Frage der Zuständigkeit der Unterinstanz (Hinweis E , 1026/67, VwSlg 7319 A/1968). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3112/79 E VS VwSlg 10317 A/1980 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Die Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG bedeutet hinsichtlich der Befugnis, den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides abzuändern, vornehmlich eine Absage an die Möglichkeit einer bloßen Kassation statt einer Reformation und eine Absage an das Verbot einer "reformatio in peius". § 66 Abs 4 AVG besagt nicht, dass in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung über den Themenkreis hinausgegangen werden kann, indem sie mitzuwirken berechtigt ist. Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (Abkehr von dem Rechtsatz des VS E , 1381/56 VwSlg 4725 A/1958). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3112/79 E VS VwSlg 10317 A/1980 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10550 A/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1979002533.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-58747