VwGH 21.03.1985, 83/06/0023
VwGH 21.03.1985, 83/06/0023
Rechtssätze
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Normen | AVG §68 Abs1; RPG Vlbg 1973 §5 Abs1; |
RS 1 | Aus § 5 Abs 1 RPG Vlbg 1973 ergibt sich keine Verpflichtung, im Falle eines Vergehens nach § 68 Abs 1 AVG 1950 die Entscheidung des Raumplanungsbeirats einzuholen (der Änderung des Flächenwidmungsplanes war schon vorher die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt worden). |
Normen | |
RS 2 | Es ist zwischen der aufsichtsbehördlichen Entscheidung über eine Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Bescheid eines Gemeindeorgans im Sinne des Art 119a Abs 5 B-VG und dem der Aufsichtsbehörde gemäß Art 119a Abs 8 B-VG zukommenden Genehmigungsvorbehalt zu unterscheiden. Im Falle des Vorstellungsverfahrens hat die Aufsichtsbehörde von jener Sachlage und Rechtslage auszugehen, die der Entscheidung der obersten Gemeindeinstanz zu Grunde zu legen war. Anders ist die Rechtslage, wenn im Gesetz, ein Einleitungssatz des § 19 Abs 6 (iVm § 21)RPG Vlbg 1973, vorsieht, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf; maßgebend ist hier der Zeitpunkt der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (Hinweis E , 82/06/0191). |
Norm | AVG §68 Abs1; |
RS 3 | Der Sinn der materiellen Rechtskraft eines Bescheides, ist der, dass eine Angelegenheit, über die in ihren wesentlichen Punkten bereits rechtskräftig abgesprochen werden ist, bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgerollt werden dürfe. Damit von einer Identität der Sache gesprochen werden kann, ist aber erforderlich, dass einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und dass sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine Modifizierung des Parteibegehrens in Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, vermag (Hinweis E , 296/63 und E , 904/66) an der Identität der Sache nichts zu ändern. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0908/67 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983060023.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-60504