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VwGH 18.09.1984, 83/05/0163

VwGH 18.09.1984, 83/05/0163

Rechtssätze


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Normen
BauO OÖ 1976 §46;
BauRallg impl;
RS 1
Tritt der Bfr bei der mündlichen Bauverhandlung als Vertreter des Grundeigentümers auf, dann kann auch die Vorstellung nur in deren Vertretung (zur Ausübung der Parteirechte des Grundeigentümers) erhoben werden.
Normen
ABGB §431;
BauO OÖ 1976 §46;
BauRallg impl;
RS 2
Als Eigentümer kann auch im Baurecht nur derjenige angesehen werden, dem zivilrechtliches Eigentum zusteht. Gemäß § 431 ABGB bedarf es grundsätzlich (Ausnahmen etwa Einantwortung oder Enteignung) zur Übertragung des Eigentums an verbücherten Sachen der Einverleibung im Grundbuch. Die tatsächliche physische Übergabe der Liegenschaft ist sachenrechtlich bedeutungslos (Hinweis auf Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB, Rz 11 zu § 431).
Normen
BauO OÖ 1976 §46;
BauRallg impl;
RS 3
Die OÖ BauO kennt kein subjektiv-öffentliches Recht der Sonneneinstrahlung auf den eigenen Balkon.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983050163.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-60486