VwGH 18.09.1984, 83/05/0163
VwGH 18.09.1984, 83/05/0163
Rechtssätze
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Normen | BauO OÖ 1976 §46; BauRallg impl; |
RS 1 | Tritt der Bfr bei der mündlichen Bauverhandlung als Vertreter des Grundeigentümers auf, dann kann auch die Vorstellung nur in deren Vertretung (zur Ausübung der Parteirechte des Grundeigentümers) erhoben werden. |
Normen | |
RS 2 | Als Eigentümer kann auch im Baurecht nur derjenige angesehen werden, dem zivilrechtliches Eigentum zusteht. Gemäß § 431 ABGB bedarf es grundsätzlich (Ausnahmen etwa Einantwortung oder Enteignung) zur Übertragung des Eigentums an verbücherten Sachen der Einverleibung im Grundbuch. Die tatsächliche physische Übergabe der Liegenschaft ist sachenrechtlich bedeutungslos (Hinweis auf Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB, Rz 11 zu § 431). |
Normen | BauO OÖ 1976 §46; BauRallg impl; |
RS 3 | Die OÖ BauO kennt kein subjektiv-öffentliches Recht der Sonneneinstrahlung auf den eigenen Balkon. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983050163.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-60486