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VwGH 02.12.1983, 83/04/0205

VwGH 02.12.1983, 83/04/0205

Rechtssätze


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Normen
RS 1
War der Bescheid - wie sich aus diesem in Verbindung mit dem bezüglichen Postrückschein ergibt - für "Herrn Friedrich L (den Bf) zu Hd "Herrn Rechtsanwalt Dr. Wilhelm H." bestimmt, so wurde ein allfälliger Zustellmangel, selbst wenn die Vollmacht an den RA - an welchen die Zustellung zunächst erfolgte - inzwischen erloschen wäre, durch die Ausfolgung des Bescheides an den Bf gem § 7 Zustellgesetz saniert, da das bezügliche Schriftstück nach der oben dargestellten Zustellverfügung jedenfalls auch für den Bf als Empfänger bestimmt war.
Normen
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwRallg;
RS 2
Die Nichtgewährung des Parteiengehörs, welche die Verletzung eines fundamentalen Grundsatzes jedes geordneten Verwaltungsverfahrens darstellt, bildet einen wesentlichen Verfahrensmangel.

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E , 469/46 #3 VwSlg 637 A/1948
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0469/46 E VwSlg 637 A/1948 RS 3
Norm
RS 3
Der Begriff der "Gläubiger" im § 87 Abs 2 GewO wird nicht insoweit differenziert, dass darunter nur jene zu verstehen sind, welche anlässlich eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens bzw eines Antrages auf Konkurseröffnung aufgetreten sind.
Norm
RS 4
Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist jedenfalls dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher von der im Abs 1 Z 1 dieses Paragrafen in Verbindung mit § 13 Abs 3 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen Person erwartet werden kann, dass sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, wie dies im übrigen in den Nachsichtsvoraussetzungen zum Ausdruck kommt.
Normen
RS 5
Eine Frist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 87 Abs 1 Z 1 GewO besteht zwar nicht, doch entbindet dies die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei ihrer Verfügung auf die Bestimmung des § 87 Abs 2 und den dieser zu subsumierenden, zum Zeitpunkt der Verfügung bestehenden Sachverhalt Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983040205.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-60439