VwGH 13.04.1984, 83/02/0391
VwGH 13.04.1984, 83/02/0391
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AVG §71 Abs1 impl; VwGG §46 Abs1; |
RS 1 | Der Partei kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, wenn eine Frist durch ein Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten der Partei versäumt wurde, es sei denn, es läge Verschulden auf Seiten der Partei selbst vor. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0265/75 B VS VwSlg 9024 A/1976 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Das Verschulden des Parteibevollmächtigten selbst trifft die Partei, beides iSd § 46 Abs 1 VwGG 1965 ("ohne ihr Verschulden" verstanden). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1212/76 B VS VwSlg 9226 A/1977 RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Das Versehen eines Kanzleibediensteten ist für einen Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1212/76 B VS VwSlg 9226 A/1977 RS 3 |
Normen | |
RS 4 | Das Beschriften von Kuverts, in denen Beschwerden an den VwGH aufgegeben werden sollen, ist allein Sache verlässlicher Kanzleiangestellter; gegenüber solchen trifft den Rechtsanwalt keine besondere Überwachungspflicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/02/0220 B RS 5 |
Normen | VStG §51 Abs3; VStG §63 Abs3; VStG §71 Abs2; |
RS 5 | Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2206/59 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983020391.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-60413