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VwGH 28.10.1983, 83/02/0029

VwGH 28.10.1983, 83/02/0029

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
StVO 1960 §23 Abs3
StVO 1960 §24 Abs3 litb
VStG §44a lita
VStG §44a Z1
RS 1
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 3 StVO ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass der Beschuldigte "gehalten" hat. Dass er ein Fahrzeug "abgestellt" hat, genügt nicht bei Angabe der Tat im Sinne des § 44a lit a VStG, weil dies auch ein "Parken" (mit der Rechtsfolge, dass gegen § 24 Abs 3 lit b StVO verstoßen worden wäre) gewesen sein könnte.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des Dr. JS, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-IX/S 213/80/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom wurde der Beschwerdeführer - nachdem die gegen ihn wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 ergangene Strafverfügung derselben Behörde vom zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten und das ordentliche Verfahren eingeleitet worden war - schuldig erkannt, er habe am um 12.15 Uhr in Wien 1, Wallnerstraße "gegü. Nr. 2" den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw "vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt abgestellt, ohne in unmittelbarer Nähe zu verbleiben", und "die Einfahrt nicht unverzüglich bei Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Hauseinfahrt benützen wollte, freigemacht" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 3 StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 3 Tagen) verhängt.

Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 "in der Schuldfrage mit der Abänderung, daß die Tatumschreibung nach den Worten: 'Grundstückseinfahrt abgestellt', wie folgt zu lauten hat: 'und ist weder im Fahrzeug noch in dessen unmittelbarer und leicht erreichbarer Nähe verblieben, sodaß er beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- und Grundstückseinfahrt benutzen wollte, nicht in der Lage war, die Einfahrt unverzüglich freizumachen', im Ausmaß der Geldstrafe und in der Entscheidung über die Kosten bestätigt". Die Ersatzarreststrafe wurde jedoch auf 36 Stunden herabgesetzt. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer stelle die Abstellung seines Fahrzeuges am Tatort zur Tatzeit außer Streit, wende aber ein, daß er sich in unmittelbarer Nähe seines Fahrzeuges befunden habe. Er habe einen Koffer vom Pkw in die im Mezzanin des Hauses Kohlmarkt 5 befindliche Kanzlei gebracht und sei nach der Abstellung des Koffers auf Grund eines Hupzeichens wieder zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt. Er habe sich daher, in Luftlinie gemessen, keine 50 Meter vom Fahrzeug entfernt und sich sowohl in Hör- als auch in Sichtweite des Fahrzeuges befunden. Nach seiner Rückkehr sei er vom Aufforderer am Wegfahren mit seinem Pkw gehindert worden. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, daß gemäß den Angaben des als Zeugen einvernommenen Aufforderers dieser durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers an der Benützung der Garageneinfahrt gehindert worden sei. Der Aufforderer habe zunächst eine Viertel Stunde darauf gewartet, daß der Lenker des Fahrzeuges käme, und sodann zu hupen begonnen. Als der Lenker auch sodann nicht gekommen sei, habe er die Polizei verständigt. Die Angaben des Aufforderers seien insofern auch durch den als Zeugen einvernommenen Meldungsleger bestätigt worden, als dieser angegeben habe, daß der Beschwerdeführer erst einige Minuten nach seinem Eintreffen am Tatort zu seinem Fahrzeug gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei zuzubilligen, daß seine Kanzlei vom Abstellort in relativer Nähe sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in seiner Kanzlei habe aber nicht als "leicht erreichbare Nähe" erachtet werden können, da dieser Aufenthaltsort schließlich dem Aufforderer nicht bekannt habe sein können. Es ergebe sich daraus weiters, daß es dem Beschwerdeführer auf Grund dieses Aufenthaltsortes unmöglich gewesen sei, beim Herannahen eines Fahrzeuges die Haus- und Grundstückseinfahrt unverzüglich freizumachen, da er dieses von sich aus nicht habe wahrnehmen gönnen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, daß er das von ihm wahrgenommene Hupen sofort auf die Abstellung seines Fahrzeuges bezogen habe und zu diesem zurückgekehrt sei, werde bemerkt: Verkehrsteilnehmer hätten bereits beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen wolle, diese unverzüglich freizumachen. Es sei nicht Pflicht des Garagenbenützers, erst mittels Hupen auf sich aufmerksam zu machen. Vielmehr stelle es wohl die Pflicht des Beschwerdeführers dar, dem Garagenbenützer unaufgefordert die Benützung der Garageneinfahrt unverzüglich zu ermöglichen. Dies sei jedoch im gegenständlichen Fall auf Grund der Anwesenheit des Beschwerdeführers in seiner Kanzlei sicherlich nicht gewährleistet gewesen, da der Aufforderer nicht habe wissen können, ob sein Hupsignal überhaupt den Richtigen erreichen werde. Die Angaben der Zeugin SK hätten den Beschwerdeführer in keiner Weise entlasten können, zumal sich auch auf Grund dieser Aussage ergeben habe, daß sich der Beschwerdeführer nicht in unmittelbarer und leicht erreichbarer Nähe des Fahrzeuges befunden habe, sondern sie sich lediglich auf eine Zeit- und Wegrechnung bezogen habe. Die belangte Behörde schenke der zeugenschaftlichen Aussage des Aufforderers und des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers. Der Aufforderer und der Meldungsleger unterlägen auf Grund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und müßten bei deren Verletzung mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen; hingegen träfen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen. Der Beschwerdeführer habe überdies ein persönliches Interesse, straflos zu bleiben, und werde daher eher geneigt sein, zu seinen Gunsten sprechende Angaben zu machen. Außerdem habe keine Veranlassung gesehen werden können, daß der Aufforderer und der Meldungsleger eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig hätten belasten wollen. Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat sei daher als erwiesen anzunehmen gewesen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei. Die Abänderung im Spruche habe der genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand gedient. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 3 StVO 1960 schuldig erkannt. Diese Bestimmung lautete in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 174/1983: "Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er entweder im Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer und leicht erreichbarer Nähe zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen". Voraussetzung dafür, daß diese Bestimmung zum Tragen kommen kann, ist daher, daß der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt (daher auch einer Garageneinfahrt) "hält".

Darunter ist nach § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO 1960 "eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62)" zu verstehen, während demgegenüber nach § 2 Abs. 1 Z. 28 leg. cit. als "Parken" das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z. 27 angeführte Zeitdauer" anzusehen ist. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44 a lit. a VStG 1950 stellt daher auch der Umstand dar, daß der betreffende Fahrzeuglenker vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt "gehalten" hat. Nur in diesem Fall ist entscheidend, ob sich der Betreffende dem Gebot des § 23 Abs. 3 StVO 1960 entsprechend verhalten hat, wobei erst dann, wenn dies nicht zugetroffen hat, ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung vorliegt. Hat der Betreffende hingegen "geparkt", dann hätte er dies vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt gemäß § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 jedenfalls, d. h. ohne jegliche Einschränkung, zu unterlassen.

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides läßt sich jedoch nicht eindeutig entnehmen, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit sein Fahrzeug "gehalten" oder "geparkt" hat, zumal es bei Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44 a lit. a VStG 1950 diesbezüglich nur heißt, daß der Beschwerdeführer seinen Pkw "abgestellt" habe. Dieser Ausdruck stellt einen Oberbegriff dar, der sowohl das "Halten" als auch das "Parken" miteinschließt und daher nichts darüber aussagt, welche Art von "Abstellen" tatsächlich gegeben war. Dieser Umstand wurde auch den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Wege einer Anfrage nach § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 mit Beschluß vom bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer wiederholte daraufhin seine bisherige Verantwortung mit dem Hinweis, daß er lediglich "gehalten" habe, und meinte abschließend, daß er weder gegen die Bestimmung des § 23 Abs. 3 StVO 1960 noch gegen jene des § 24 Abs. 3 lit. b leg. cit. verstoßen habe. Die belangte Behörde verwies darauf, "daß die Formulierung, daß das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt war, nur eine - unter Nichtverwendung eines Begriffes der Straßenverkehrsordnung - andere Umschreibung war, daß der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug gehalten hat, zumal der Begriff des Parkens als Tatzeitraum definitionsgemäß einen bestimmten Zeitraum erfordert". Dem ist entgegenzuhalten, daß auch das "Halten" einen bestimmten Zeitraum, mag er noch so kurz sein, in Anspruch nimmt, der Vorgang des "Haltens" wohl auch nur innerhalb einer einzigen Minute erfolgen kann, die belangte Behörde aber nicht erkennbar davon ausgegangen ist, daß dies der Fall war (nämlich nur um 12.15 Uhr des Tattages), und dies auch durch die Aktenlage, egal welcher Sachverhaltsversion man sich anschließt, nicht gedeckt wäre, zumal demnach unwiderlegt das "Abstellen" um 12.15 Uhr des Tattages begonnen und sich jedenfalls über einige Zeit erstreckt hat. Daraus, daß im Spruch nur dieser Zeitpunkt angeführt wurde, geht noch nicht zwingend hervor, daß der Pkw des Beschwerdeführers nicht auch noch in der Folge eine gewisse Zeit hindurch "abgestellt" war. Wesentlich war aber - wie oben dargelegt - die Dauer dieses "Abstellens" und in diesem Zusammenhang dessen rechtliche Wertung, ob es sich hiebei um ein "Halten" oder "Parken" gehandelt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits erwähnten Beschluß vom ergänzend auch darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Verantwortung des Beschwerdeführers, der sich auf ein "Halten" seines Fahrzeuges berufen hat, entgegengehalten habe, nach der Darstellung des Aufforderers habe dieser "zunächst eine Viertel Stunde darauf gewartet, daß der Lenker des Fahrzeuges käme und sodann zu hupen begonnen", und als der Lenker auch dann nicht gekommen sei, die Polizei verständigt; diese Angaben seien insofern auch durch den als Zeugen vernommenen Meldungsleger bestätigt worden, als dieser angegeben habe, daß der Beschwerdeführer erst einige Minuten nach dem Eintreffen des Meldungslegers am Tatort zu seinem Fahrzeug gekommen sei. Die belangte Behörde habe in diesem Sinne - ohne jegliche Einschränkung - auch eine Beweiswürdigung dahingehend vorgenommen, daß sie den zeugenschaftlichen Aussagen des Aufforderers und des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers geschenkt habe. Folge man aber diesen Aussagen, dann wäre der daraus gezogene Schluß, die dem Beschwerdeführer angelastete Tat (Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 3 StVO 1960) sei "daher" als erwiesen anzunehmen gewesen, im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer demnach "geparkt" und nicht "gehalten" habe, nicht verständlich. Die belangte Behörde erwiderte darauf, daß sie zwar der zeugenschaftlichen Aussage des Aufforderers und des Meldungslegers mehr Glauben geschenkt habe als den Angaben des Beschwerdeführers, doch habe sich dies nicht auf "die zeitlichen Angaben" des Aufforderers, sondern vielmehr auf jene Angaben, aus denen hervorgehe, daß sich der Beschwerdeführer eben nicht in leicht erreichbarer und daher nicht in unmittelbarer Nähe des Abstellortes seines Fahrzeuges befunden habe, bezogen. Hinsichtlich der Qualifikation des "Abstellens" seien hingegen im Zweifel die Angaben des Beschwerdeführers als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden, zumal der Meldungsleger überhaupt nur bezüglich des Umstandes, daß der Beschwerdeführer nicht beim Kraftfahrzeug gewesen sei, eine Aussage gemacht habe und es bekannt sei, daß dem Wartenden der Zeitraum des Wartens länger vorkomme, als dies tatsächlich der Fall sei. Überdies habe der Aufforderer lediglich den Zeitraum des Wartens angeben können. Mangels Kenntnis der Tätigkeit des Beschwerdeführers sei ihm eine Qualifikation, ob ein Halten oder Parken vorgelegen sei, gar nicht möglich gewesen. Somit könnten die Ausführungen der belangten Behörde, daß den Angaben des Aufforderers und des Meldungslegers Glauben geschenkt worden sei, sich nie auf diese Frage beziehen. Insbesondere könne im Hinblick auf das Alter des 1912 geborenen Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, daß er den Transport nicht mit der üblichen Geschwindigkeit vorgenommen habe. Daß die belangte Behörde darauf Bedacht genommen habe, könne ihr wohl nicht zum Vorwurf gereichen. Die belangte Behörde übersieht hiebei, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides immerhin geeignet war, Mißverständnisse in der aufgezeigten Richtung herbeizuführen, und sich daraus keineswegs ergibt, daß sie diesbezüglich die Angaben des Beschwerdeführers habe zugrundelegen wollen, zumal in diesem Punkt überhaupt keine konkreten Feststellungen getroffen worden sind. Ist auf Grund der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht der Schluß gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer "geparkt" habe, so ist die Beantwortung der entscheidungswesentlichen Frage, ob er "gehalten" oder "geparkt" hat, völlig offen geblieben.

Dieser Verfahrensmangel ist aber nicht aufzugreifen, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, indem sie bei Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44 a lit. a VStG 1950 den in bezug auf eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 3 StVO 1960 völlig unbestimmten Begriff "abgestellt" verwendet hat - nur bei Verwaltungsübertretungen, bei denen es nicht darauf ankommt, ob "gehalten" oder "geparkt" wurde, wie nach § 23 Abs. 1 und 2 StVO 1960 oder in den Fällen des § 24 Abs. 1 leg. cit., könnte damit das Auslangen gefunden werden -, anstatt das notwendige Tatbestandsmerkmal, daß der Beschwerdeführer "gehalten" hat, in den Spruch aufzunehmen. Die Subsumtion des strafbaren Verhaltens unter die Bestimmung des § 23 Abs. 3 StVO 1960 (überdies in Verbindung damit, daß die in der Strafverfügung vom vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b leg. cit. nicht aufrecht erhalten wurde) spricht zwar dafür, daß letztlich die Erstbehörde und ihr folgend auch die belangte Behörde von einem "Halten" ausgehen wollte; doch ist die Unterstellung eines bestimmten Verhaltens, das einer Partei im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens angelastet wird, unter eine bestimmte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit. b VStG 1950 überhaupt erst möglich, wenn dieses Verhalten durch die Anführung sämtlicher Tatbestandsmerkmale entsprechend konkretisiert erscheint. Diese Rechtswidrigkeit war auch wahrzunehmen, weil der Beschwerdeführer - wenn auch aus anderen Gründen - geltend gemacht hat, durch den angefochtenen Bescheid sei die Bestimmung des § 44 a lit. a VStG 1950 verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs.2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, ohne daß noch auf das Beschwerdevorbringen selbst einzugehen gewesen wäre.

Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde nicht durchgeführt, weil der Beschwerdeführer eine solche erst in seiner Stellungnahme vom und sohin außerhalb der im § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 genannten Frist beantragt hat, und auch der Anwendungsfall der lit. b dieser Gesetzesstelle nicht vorliegt.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Beschwerde (unter Beibringung der darauf entfallenden Stempelgebühren) nur zweifach einzubringen war.

Wien, am

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StVO 1960 §24 Abs3 litb
VStG §44a lita
VStG §44a Z1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020029.X00
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Fundstelle(n):
HAAAF-60401

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