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VwGH 16.11.1984, 82/17/0070

VwGH 16.11.1984, 82/17/0070

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Es liegt kein gärtnerischer Betrieb vor, wenn die Grundflächen an dem üblichen Wechsel landwirtschaftlicher Fruchtfolge teilnehmen.
Norm
RS 2
Das Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG kann nicht verhindern, auf Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit hatte, zu der von der Behörde vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung Stellung zu

nehmen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2274/52 E RS 1
Norm
RS 3
Äußert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu entscheidungswichtigen Umständen (hier zu den Grundlagen der Abgabenbemessung), die erstmals im angefochtenen Bescheid (und nicht schon in den Bescheiden der Vorinstanzen) zum Ausdruck kamen, so steht seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht das Neuerungsverbot des § 41 VwGG 1965 entgegen. (Anmerkung: Dieser RS findet sich in dem E nicht wörtlich; er kann vielmehr aus diesem nur erschlossen werden)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1636/69 E RS 2
Norm
RS 4
Ob ein gärtnerischer Betrieb vorliegt und wie die Abgrenzung zwischen einem gärtnerischen Betrieb und einem landwirtschaftlichen Betrieb vorzunehmen ist, ist auch nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Wesentliches Merkmal für eine gärtnerische Nutzung ist die besondere Intensität der Bewirtschaftung und Bodennutzung, der gegenüber die Bedeutung von Grund und Boden als des hauptsächlichen Produktionsfaktors zurücktritt (Hinweis E , 1577/70, UdBFH , BStBl 1952 III 295 ff; Twaroch-Wittmann-Frühwald, Komm zum BewG, 238; Krekeler, BewG 6; 245 ff). Das Vorhandensein von Einrichtungen, die eine solche gesteigerte Bodenbewirtschaftung ermöglichen, wie zB von Glashäusern und Gewächshäusern, Mistbeeten und Frühbeeten, Überwinterungsräumen, Bewässerungsanlagen und Entwässerungsanlagen, Heizvorrichtungen etc wird in der Regel auf das Vorliegen eines gärtnerischen Betriebs hindeuten, ohne daß diesen Umständen jedoch mehr als bloßer Indizcharakter zukäme oder gar das Vorhandensein von Glashäusern etc die Voraussetzung für die Annahme eines solchen Betriebes bildete. Von Bedeutung kann weiters auch die Verwendung von fachmännisch

geschulten Kräften im Betrieb sowie die Größe der Anbaufläche sein. Wegen der fließenden Grenzen zwischen den beiden Betriebsarten wird sich die Beurteilung nur nach den Umständen des Einzelfalles richten können.
Norm
RS 5
Teile des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens, die zu verschiedenen Unterarten gehören, können zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden, wenn sie wirtschaftlich gesehen tatsächlich eine Einheit bilden (Hinweis Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum BewG, 155).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982170070.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-60374