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VwGH 27.10.1983, 82/16/0163

VwGH 27.10.1983, 82/16/0163

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Durch die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges wird der begünstigte Zweck iSd § 4 Abs 2 dritter Satz GrEStG 1955 aufgegeben (Hinweis E , VwSlg 4375 F/1972, E , 680/75, VwSlg 4979 F/1976). Für die Anwendbarkeit des ZWEITEN Satzes dieser Gesetzesstelle kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob es sich der genannten Veräußerung durch den Ersterwerber um eine WEITERveräußerung an einen Dritten oder um eine Rückveräußerung an den ursprünglichen Verkäufer (bzw um die Rückgängigmachung des seinerzeitigen Erwerbsvorganges) handelt. Es ist auch ohne Bedeutung, VON WEM im Falle des § 4 Abs 2 zweiter Satz GrEStG 1955 der begünstigte Zweck innerhalb der Achtjahresfrist letztlich erfüllt wird. Es genügt vielmehr, wenn innerhalb dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum VON WEM IMMER errichtet werden; es ist daher gleichgültig, ob der Bau vom Zweitwerber (oder Rückwerber) oder aber von einem Dritten errichtet wird und ob der Errichtende eine Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Erschaffung von Wohnungseigentum ist oder nicht (kein Widerspruch zu E , 1502/68, VwSlg 3930 F/1969, E , 2215/74).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2814/80 E RS 4
Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bfrs, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1342/78 E VwSlg 9701 A/1978 RS 1
Norm
VwGG §41 Abs1;
RS 3
Rechtsausführungen, die die Gesetzmäßigkeit (oder Rechtswidrigkeit) des angefochtenen Bescheides unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen dartun wollen, die in das angeführte Verfahren nicht einbezogen wurden, sind gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2163/51 B VwSlg 2805 A/1953 RS 1
Norm
RS 4
Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vorgenommene Handlung (auch wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person richtet), die nach außen in Erscheinung tritt, unterbrochen. Dabei ist es rechtlich bedeutungslos, daß die Abgabenbehörde die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer im Grunde des § 4 Abs 2

GrEStG allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt hätte vornehmen können (Hinweis E , 1018/80).
Norm
RS 5
Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie das Leistungsgebot nur an die eine, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/16/0022 E RS 4
Norm
RS 6
§ 4 Abs 2 GrEStG 1955 normiert nicht neue, von Abs 1 unabhängige steuerpflichtige Tatbestände. Daher bleibt auch der Verkäufer eines Grundstückes im Fall nachträglicher Vorschreibung der Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs 2 GrEStG 1955 Steuerschuldner. Diesem Umstand muß der Verkäufer - auch wenn er keinen (weiteren) Einfluß auf die Schaffung der Arbeiterwohnstätten hat - bei Abschluß des Kaufvertrages Rechnung tragen und um eine entsprechende Sicherstellung seiner allfälligen Regreßforderungen gegenüber dem Erwerber bemüht sein (Hinweis E , 82/16/0022).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982160163.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-60355