VwGH 12.04.1984, 82/16/0153
VwGH 12.04.1984, 82/16/0153
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §1 Abs1; |
RS 1 | Auch die von Ausländern im Ausland geschlossenen Verträge unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn Gegenstand des Erwerbes ein inländisches Grundstück ist. |
Norm | GrEStG 1955 §16 Abs1; |
RS 2 | Für die Entstehung der Steuerschuld ist es ohne Bedeutung, ob und wann die über den Erwerbsvorgang errichtete Urkunde ins Inland verbracht wird. |
Normen | |
RS 3 | Das Gesetz macht hinsichtlich des Beginnes der im § 18 Abs 1 GrEStG 1955 genannten Frist keinen Unterschied dergestalt, daß es dabei auf den Ort des Vertragsabschlusses bzw darauf ankäme, ob dieser Ort im Inland oder im Ausland gelegen ist. |
Normen | VwGG §28 Abs1 Z6; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs2; |
RS 4 | Ist aus dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen, in welchem Recht der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, dann ist eine Beschwerde nicht deswegen zurückzuweisen, weil der Bf statt richtigerweise der Aufhebung die Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt. In diesem Fall ist auch ein Mängelbehebungsauftrag nicht erforderlich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1781/70 E VS VwSlg 4293 F/1971 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5886 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982160153.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-60349