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VwGH 12.04.1984, 82/16/0153

VwGH 12.04.1984, 82/16/0153

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs1;
RS 1
Auch die von Ausländern im Ausland geschlossenen Verträge unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn Gegenstand des Erwerbes ein inländisches Grundstück ist.
Norm
GrEStG 1955 §16 Abs1;
RS 2
Für die Entstehung der Steuerschuld ist es ohne Bedeutung, ob und wann die über den Erwerbsvorgang errichtete Urkunde ins Inland verbracht wird.
Normen
GrEStG 1955 §18 Abs1;
GrEStG 1955 §20 Abs6;
RS 3
Das Gesetz macht hinsichtlich des Beginnes der im § 18 Abs 1 GrEStG 1955 genannten Frist keinen Unterschied dergestalt, daß es dabei auf den Ort des Vertragsabschlusses bzw darauf ankäme, ob dieser Ort im Inland oder im Ausland gelegen ist.
Normen
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
RS 4
Ist aus dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen, in welchem Recht der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, dann ist eine Beschwerde nicht deswegen zurückzuweisen, weil der Bf statt richtigerweise der Aufhebung die Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt. In diesem Fall ist auch ein Mängelbehebungsauftrag nicht erforderlich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1781/70 E VS VwSlg 4293 F/1971 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5886 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160153.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-60349