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VwGH 20.09.1984, 82/16/0105

VwGH 20.09.1984, 82/16/0105

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Rechtskraft einer Berufungsvorentscheidung tritt erst mit ungenütztem Ablauf der einmonatigen Frist zur Stellung des Vorlageantrages ein (Hinweis E , 1931/74).
Norm
RS 2
Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 Abs 2 BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, einwandfrei geklärt sein (Hinweis E , 1374/7). Es müssen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Aufhebung in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren ermittelt und in der Begründung des Aufhebungsbescheides festgestellt werden (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, S 714).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/13/0150 E RS 2
Normen
RS 3
Das zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat. Vom Scheingeschäft zu unterscheiden sind die Umgehungsgeschäfte. Bei diesen wollen die Vertragspartner durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regelung vermeiden. Das Umgehungsgeschäft ist daher nicht nur zum Schein geschlossen, sondern von den Parteien wirklich gewollt. Die Treuhandschaft ist KEIN Scheingeschäft. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob dem Dritten das Bestehen des Treuhandverhältnisses bekannt ist (offene Treuhand) oder nicht (verdeckte Treuhand).
Norm
RS 4
Auch der Erwerb eines Grundstückes durch einen Treuhänder für seinen Treugeber mittels Kaufvertrages stellt für den Treuhänder einen grunderwerbssteuerpflichtigen Rechtsvorgang dar (Hinweis E , 1998/64).
Normen
RS 5
Ausführungen zum Wesensmerkmal der Treuhandschaft (Hinweis E , 3881/80).
Normen
RS 6
Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gem § 299 Abs 2 BAO besteht eine Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs nur, wenn ein neuer Sachverhalt angenommen oder neue Beweise aufgenommen wurden (Hinweis E , 747/79 VwSlg 5567 F/1981).
Norm
KO §27;
RS 7
Eine nach den Vorschriften der §§ 27 ff KO durchgeführte Anfechtung begründet nur relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern; d.h. unter den unmittelbar Beteiligten behält die angefochtene Rechtshandlung ihre Wirksamkeit, das Ergebnis der Anfechtung kommt nur den Konkursgläubigern zugute.
Norm
RS 8
Hat die Bfrin geltend gemacht, es liege "der Tatbestand des Nichterhebens der Steuer" vor, so ist es aktenwidrig, wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift behauptet, ein Antrag nach § 20 GrEStG 1955 sei nicht gestellt worden (Hinweis E , 680/75, VwSlg 4979 F/1976).
Norm
RS 9
Die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gemäß dem § 21 Abs 1 BAO (Hinweis E , 1265/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/16/0021 E VwSlg 5646 F/1982 RS 3
Norm
RS 10
Die belangte Behörde mußte bei ihrer Ermessensübung, also bei der Frage, ob sie eine Bescheidaufhebung vornimmt, vom Gesetzessinn des § 20 BAO ausgehen. Bei diesem wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen sein (vgl Reeger-Stoll, aaO, Seite 26 unten).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0747/79 E VS VwSlg 5567 F/1981 RS 3
Normen
BAO §20;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 11
Tut die Behörde in ihrer positiven Ermessensentscheidung nicht dar, aus welchen Gründen sie bei der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte, ist der Bescheid, wenn nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hatte kommen können, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 lit c Z 3 VwGG aufzuheben, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerde diesen Verfahrensmangel nicht rügt (Hinweis E , 1798/72 VwSlg 4501 F/1972).
Normen
RS 12
Im Geltungsbereich des § 20 BAO ist die Behörde verhalten, in der Begründung ihrer positiven Ermessenentscheidung darzutun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte (Hinweis , 1817/78 VwSlg 5423 F/1979).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5915 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160105.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-60335