VwGH 08.03.1984, 82/15/0135
VwGH 08.03.1984, 82/15/0135
Rechtssätze
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Norm | KVG 1934 §2 Z3 litb; |
RS 1 | Als "freiwillige Leistung" iSd § 2 Z 3 lit b KVG ist jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft anzusehen, die ohne gesetzlichen oder (gesellschaftsvertraglichen) vertraglichen Zwang erbracht wird (Hinweis E , 457/66). |
Norm | KVG 1934 §2 Z3 litb; |
RS 2 | Zuwendungen von Gesellschaftern oder gleichgestellten Personenvereinigungen sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie der Verbreitung des Gesellschaftskapitals oder der Vergrößerung der Rechte der Gesellschafter dienen. Leistungen, die der Durchführung eines Austausches dienen oder als bloßer Ersatz für bestimmte, nicht dem Zweck der Gesellschaft entsprechende Aufwendungen anzusehen sind, also Leistungen, die das Gesellschaftskapital oder die Rechte der Gesellschafter nicht beeinflussen (sogenannte neutrale Leistungen) sind nicht mit der Gesellschaftsteuer zu belegen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0625/73 E VwSlg 4666 F/1974 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5870 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982150135.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-60304