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VwGH 19.01.1984, 82/15/0099

VwGH 19.01.1984, 82/15/0099

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §3 Abs14;
RS 1
Sachzuwendungen eines Unternehmers an seine Arbeitnehmer (hier: freiwillig gewährte Personalverpflegung im Hotelgewerbe), denen als Entgelt eine Arbeitsleistung gegenübersteht, sind als tauschähnliche Umsätze aufzufassen, u zwar auch dann, wenn auf diese Zuwendung kein Anspruch besteht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1949/79 E RS 1
Normen
UStG 1972 §1 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs14;
UStG 1972 §4 Abs6;
RS 2
Die vom Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern erbrachten Beförderungsleistungen sind nur dann als umsatzsteuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen anzusehen, wenn zwischen Beförderungsleistung und den Arbeitsleistungen der beförderten Arbeitnehmer ein innerer Zusammenhang besteht. Ein solcher ergibt sich aus dem Umstand, daß der Arbeitgeber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Beförderungsleistungen nur im Hinblick auf zu erwartende Arbeitsleistungen erbringt.
Normen
UStG 1972 §1 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs14;
UStG 1972 §4 Abs6;
RS 3
Auch wenn es sich bei Beförderungsleistungen um freiwillige Sozialleistungen handelt, so fehlt dem sozialen Moment die erforderliche Selbständigkeit, die diese Sozialleistungen als vom jeweiligen Dienstverhältnis unabhängige Zuwendungen an Arbeitnehmer kennzeichnen könnte. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht müssen daher auch in Geld zu veranschlagende Vorteile von Arbeitnehmern auf Grund freiwilliger Sozialleistungen eines Arbeitgebers den Arbeitsleistungen gegenübergestellt werden. Unabhängig von einer Äquivalenz dieser Leistungen begründen dann solche Arbeitsleistungen einen tauschähnlichen Umsatz.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982150099.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-60290