VwGH 10.03.1983, 82/15/0006
VwGH 10.03.1983, 82/15/0006
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Lieferung iSd § 3 Abs 1 UStG 1972 setzt Willensübereinstimmung zwischen Lieferer und Abnehmer voraus. Bei den auf Grund behördlicher Anordnung bewirkten Lieferungen (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972) tritt jedoch die behördliche Anordnung an die Stelle des übereinstimmenden Willensentschlusses. |
Norm | |
RS 2 | Bei den auf Grund behördlicher Anordnung bewirkten Lieferungen kann die Lieferung an die Behörde (ihren Rechtsträger) oder an einen Dritten erfolgen. An wen geliefert wird, ergibt sich im Zweifel aus Zweck und Inhalt der behördlichen Anordnung im Zusammenhalt mit den Rechtsvorschriften, auf denen die Anordnung beruht. |
Normen | |
RS 3 | Im Falle einer Zwangsversteigerung wird durch den Zuschlag als behördlicher Anordnung eine Lieferung vom Verpflichteten an den Ersteher der Liegenschaft bzw ihres Zubehörs bewirkt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5766 F/1983; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982150006.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-60254